Leitsatz (amtlich)
Auslegung des § 7, 1.1 MTV für AN der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein / Höhe des Nacht- und Feiertagszuschlags für AN im sog. Wochenendwechseldienst.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 6 Ca 423/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. September 1994 – 6 Ca 423/93 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 575,61 (i.W.: Deutsche Mark fünfhundertfünfundsiebzig 61/100) brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für angeordnete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf die Wochentage Montag bis Sonnabend fallen, einen Zuschlag von 150 % je Stunde zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 4/9, die Beklagte 5/9 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Die Parteien streiten über die Höhe von tariflichen Zuschlägen für Nachtarbeit und Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Schichttechniker angestellt. Er ist nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, verpflichtet, im Wochenendwechseldienst unter Einschluß von Feiertagen (Frühschicht) tätig zu sein und an bestimmten gesetzlichen Feiertagen entsprechend dem Wochenendschichtmodell zu arbeiten.
Der Kläger arbeitet nach seinem Arbeitsvertrag knapp 30 Stunden wöchentlich an durchschnittlich drei Arbeitstagen; in Wochen mit einem Feiertag, der auf die Tage Montag bis Donnerstag fällt, kommt ein vierter Arbeitstag hinzu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag der Parteien nebst Änderungen (Bl. 9-14 d.A.), den Wochenendschichtplan für November 1993 und die Betriebsvereinbarung vom 23. Mai 1984 mit einer Änderung vom 1. April 1993 (Anl. B 2, Bl. 46 – 49 d.A.) Bezug genommen.
Im Wochenendwechseldienst sind bei der Beklagten insgesamt 233 Mitarbeiter tätig. Innerhalb der Woche beschäftigt die Beklagte 1.281 Mitarbeiter in Gleitzeit und 525 Mitarbeiter in 2 – bzw. 3-Schicht-System.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig – Holstein (im folgenden: MTV) Anwendung. §§ 6, 7 MTV haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 6. …
2. Begriff der Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
2. 1 Tarifgebiet Hamburg und Umgebung
Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 Arbeitstage umfaßt.
Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt
…
2.2 Tarifgebiet Schleswig – Holstein
Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfaßt oder regelmäßig wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als 5 Arbeitstage umfaßt und nicht wöchentlich wiederkehrend geleistet wird.
§ 7.
1. Zuschläge für Arbeitnehmer im Tarifgebiet Hamburg und Umgebung
1. 1 Höhe des Zuschlages
Die Arbeitnehmer erhalten je Stunde für angeordnete
a) |
Mehrarbeit |
25 % Zuschlag |
b) |
Nachtarbeit soweit nicht unregelmäßige bzw. regelmäßige Nacht- oder Nachtschichtarbeit liegt |
50 % Zuschlag |
c) |
regelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht |
12,5 % Zuschlag |
d) |
unregelmäßige Nachtarbeit oder unregelmäßige Wechselschichtarbeit in der Nacht |
20 % Zuschlag |
e) |
Sonntagsarbeit |
50 % Zuschlag |
… |
|
|
g) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig erarbeitet wird |
150 % Zuschlag |
h) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird |
100 % Zuschlag |
i) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen |
100 % Zuschlag. |
1.2 Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der höhere Zuschlag zu bezahlen.
1.3 Zuschlagsfrei ist die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Pförtner, Wächter und Nachtwächter.
2 Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet Schleswig – Holstein
…
2.4 Der Nachtarbeitszuschlag beträgt
a) |
bei regelmäßiger Nachtarbeit |
15 % Zuschlag |
b) |
bei unregelmäßiger Nachtarbeit |
30 % Zuschlag …” |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, nach dem MTV einen Zuschlag von 150 % bei Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen, die auf einen Wochentag fallen. An diesen Feiertagen werde im Betrieb der Beklagten regelmäßig gearbeitet, da an sieben Tagen in der Woche vollschichti...