Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 07.09.2000; Aktenzeichen 8 Ca 129/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. September 2000 – 8 Ca 129/00 – wird hinsichtlich des Klagantrags zu 1) zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 11. April 2000 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von DM 12.824,10, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2000 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und über den Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 21. Oktober 1996 gem. Arbeitsvertrag vom 23. Juli 1998 (Anlage K 1) bei der Beklagten als Lagerarbeiterin tätig.
Die Aufgaben der Klägerin bestehen u. a. in folgender Tätigkeit: Kleben von Paketen' (Neuverpackung, Zukleben), Sortieren von Paketen nach Postleitzahlen, Verteilung von Paketen auf Bandanlagen, Adressenrecherche bei ungenügenden Angaben auf den Paketen u. a. durch Kundenkontakt und Telefonbücher, Umadressierungen von Korrekturen sowie Reklamations- und Fehlmengenbearbeitung. Zur Ausübung dieser Tätigkeit benötigt die Klägerin Arbeitsmaterial wie zum Beispiel Kleberollen, Stifte, Telefonbücher, Straßenatlas usw..
Die Klägerin brachte folgende, ihr gehörende Gegenstände mit an ihren Arbeitsplatz: Postleitzahlenbücher / Telefonbücher, 1 Orientierungsplan vom UKE sowie hand-schriftlich gefertigte Listen mit Kundenanschriften. Diese privaten Gegenstände bewahrte die Klägerin zusammen mit Arbeitsmaterialien der Beklagten wie Kleberollen usw. in einem Materialschrank auf, zu dem sie einen Schlüssel besaß.
Am 24. Februar 2000 wurde in der Niederlassung der Beklagten, in der sich auch der Arbeitsplatz der Klägerin befand, Klebeband und Klebebandrollen für die Sortierung benötigt. Es wurde festgestellt, dass alle Bestände aufgebraucht waren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten äußerte, dass die Klägerin – diese war zu der Zeit nicht im Betrieb der Beklagten in einem Materialschrank einen Vorrat von Kleberollen und Klebebandabrollern aufbewahre. Da sich der Schlüssel zum Schrank bei der Klägerin befand, ließ der Mitarbeiter der Beklagten, Herr B., das Schloss des von der Klägerin benutzten Schranks mit einer Zange öffnen. Nach Entnahme der Kleberollen und Klebebandroller wurden die restlichen sich im Schrank befindlichen Gegenstände wieder dorthin zurück gelegt und das Schloss erneut mittels einer Zange verschlossen.
Am 25. Februar 2000 verlangte die Klägerin von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B., die Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände aus dem Materialschrank, den sie mit ihrem Schlüssel nicht öffnen konnte, weil das Schloss infolge des Einsatzes der Zange nicht mehr funktionsfähig war. Der Mitarbeiter B. weigerte sich, der Klägerin die ihr persönlich gehörenden Gegenstände herauszugeben. Ob er sie deshalb an ihren Vorgesetzten, Herrn T., verwiesen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 26. Februar 2000 gegen 14.30 Uhr erstattete die Klägerin gegen den Mitarbeiter Herrn B. Strafanzeige wegen Nichtherausgabe ihrer privaten Sachen bei der Polizei – Az.: 3401 Js 57/2000.
Die Strafanzeige lautete wörtlich:
„lch arbeite bei der Firma U. in der O. Straße als Clerk. Im Bürogebäude habe ich einen abschließbares Arbeitsfach, zu dem nur ich den Schlüssel besitze. Im Fach habe ich Arbeitsmaterial sowie auch private Dinge. Am 23. Februar 2000 verschloss ich mein Fach gegen 15.00 Uhr. Als ich am 24. Februar 2000 um 05.00 Uhr zur Arbeit kam, stellte ich fest, dass mein Fach mit einem neuen Schloss versehen war. Ich erfuhr später in einem Gespräch mit meinem Supervisor S. B., dass er die Auswechselung des Schlosses veranlasst hatte, um sich Material zu beschaffen. Ich erhielt keinen Schlüssel für das Fach. Auf meine privaten Dinge, die sich in dem Fach befanden, angesprochen, gab Herr B. an, dass ihn dies nicht interessieren würde: Mir fehlen Telefonbücher und persönliche schriftliche Unterlagen im Werte von ca. DM 30,00. Ich zeige diesen Sachverhalt an und stelle Strafantrag gegen Herrn B., der mein Schloss unberechtigt aufbrechen ließ und meine privaten Sachen behalten hat. Als Zeugin des Vorfalles nenne ich meine Kollegin J.K.”
Am 8. März 2000 wurde der Mitarbeiter B. von der Kriminalpolizei davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn wegen Verdachts des schweren Diebstahls ermittelt. werde.
Am 10. März 2000 führte der Niederlassungsleiter der Niederlassung Hamburg mit der Klägerin ein Gespräch, an dem auch der Personalrepräsentant teilnahm. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Während des Gesprächs fiel der Klägerin ein Diktiergerät aus der Tasche. Auf Befragen, w...