Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 7 Ca 302/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 2 AZR 201/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1993 – 7 Ca 302/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der von den Parteien dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1993 die Kündigungsschutzklage des Klägers und den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Insoweit hat das Arbeitsgericht auch entschieden, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Die Kündigung sei innerhalb der Grundkündigungsfrist des § 12 BRTV-Bau ausgesprochen worden. Diese Kündigungsfristenregelung sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verfassungskonform. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 15. Dezember 1993 ist an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 9. März 1994 Berufung eingelegt. Durch Beschluß des Vorsitzenden vom 8. April 1994 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 1994 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 11. Mai 1994.

Seine Berufung hat der Kläger darauf beschränkt, daß die Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. März 1994 (Az.: 2 AZR 296/87) vertritt der Kläger die Auffassung, er werde in der ersten Stufe der Wartezeit gegenüber Angestellten benachteiligt, weil sein Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 5 Jahren mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden könne, während für den Angestellten nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen ber eits nach zwei Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gelte.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mündlichen Kündigung vom 17. Juni 1993 noch durch die schriftliche Kündigung vom 18. Juni 1993 vor dem 31. Juli 1993 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Grundkündigungsfrist des § 12 BRTV-Bau sei verfassungskonform und die Kündigung daher fristgerecht ausgesprochen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und ihrer ergänzenden Rechtsausführungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 15. Dezember 1993 – 7 Ca 302/93 – ist statthaft und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 1, 2, und 6; 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch mündliche Kündigung vom 17. Juni 1993 und durch schriftliche, Kündigung vom 18. Juni 1993 zum 7. Juli 1993 gekündigt. Sie hat damit die Kündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau von 12 Werktagen eingehalten. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist die Kündigungsfristenregelung des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Klägers rechtswirksam.

Die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für Angestellte im Baugewerbe eine längere Kündigungsfrist gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits durch Urteil vom 2. April 1992 (BAG NZA 1992, 886) entschieden, daß wegen der Besonderheiten im Baugewerbe unterschiedliche lange Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte gerechtfertigt sind, so daß die Regelung über die Grundkündigungsfrist nicht gegen Artikel 3 Abs. GG verstößt. Auf die überzeugenden Gründe dieser Entscheidung nimmt die Kammer Bezug und schließt sich diesen vollinhaltlich an. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch keine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Wartefrist zur Erlangung einer verlängerten Kündigungsfrist. Nach § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau erhöht sich die Kündigungsfrist für Arbeiter nach Ablauf von 5 Jahren.

Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers, dem 17. bzw. 18. Juni 1993 galt noch das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten. Nach dessen § 2 trat eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Angestellte ebenfalls nach 5 Jahren ein.

Die Fristen zur Erlangung einer längeren Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte waren mithin zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers identisch, so daß sich bereits von daher eine Ungleichbehandlung von Arbeitern im Vergleich zu Angestellten in bezug auf die Wartezeit nicht erga...

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