Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung tariflicher Altersversorgung. Anforderungen an Änderungstarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Der Änderungstarifvertrag Nr 01/02 zum TKT sowie der weitere Änderungstarifvertrag vom 28.2.2003 sind wirksam.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2004 – 1 Ca 145/03 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für 2002 und 2003 zusteht.
Die 1922 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 21.4.1953 bis zum 31.10.1982 beschäftigt; seit dem 1.11.1982 bezieht sie Versorgungsbezüge (Ruhegehalt). Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossene Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die betriebliche Altersversorgung ist in der Anlage 6a zum TKT, dem bei der Beklagten als Firmentarifvertrag bestehenden Manteltarifvertrag geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:
„Nr. 8
Zuschuss an Angestellte
Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.
Nr. 9
Höhe des Gesamtruhegeldes
Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. der ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich
vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr |
um je 3,0 v.H., |
vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr |
um je 1,5 v.H., |
vom 21. bis 25. Beschäftigungsjahr |
um je 1,0 v.H. |
und für die folgenden Beschäftigungsjahre |
um je 0,5 v.H. |
bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.
Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.
Nr. 10
Ruhegeldfähiges Gehalt
Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrundegelegt. …
Nr. 11
Anzurechnende Bezüge
1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe…
c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,…
…
3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.
Nr. 13
Weihnachtsgeld
Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.
Nr. 14
Anpassung des Gesamtruhegeldes
Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.”
Wegen des vollständigen Wortlautes der Anl. 6a zum TKT wird auf die Anlage k 2 (Bl. 11-23 d.A.) verwiesen.
Das Gesamtruhegeld der Klägerin belief sich bis September 2002 sich auf EUR 3.172,88. Die anzurechnenden Renten beliefen sich auf 1.730,29 EUR, so dass die Beklagte einen Zuschuss von 1.442,59 EUR zahlte. Diesen Zuschuss erhöhte die Beklagte ab Oktober 2002 um 31,16 EUR.
Im Oktober 2002 haben die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1.10.2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT abgeschlossen (im weiteren: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziff. I. ist eine Tariferhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1.10.2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1.5.2003 um weitere 0,6 % bestimmt (vgl. Anlage K3, 26 Bl. d.A.), unter Ziff. II ist die folgende weitere Regelung vereinbart:
„II. Gesamtruhegeld
Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht”.
Sodann vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28.2.2003 folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002:
„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:
- dass mit Zuschuss nach Ziff II „Gesamtruhegeld” des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff 11 ...