Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung. Einführung eines Arbeitnehmerbeitrages
Leitsatz (amtlich)
1. Die Änderung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz – 1. RGG) durch das Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 148) durch Einfügung eines neuen Abschnitts 1 a mit der Einführung einer Beitragsleistung der Arbeitnehmer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist damit rechtswirksam.
2. Diese Änderung entfaltet Rechtswirksamkeit auch für Arbeitnehmer einer Hamburger Anstalt öffentlichen Rechts, für die das 1. RGG nicht normativ gilt, in deren Arbeitsverträgen aber auf das Ruhegeldgesetz in seiner jeweiligen Fassung Bezug genommen wird.
Normenkette
BGB § 315; GG Art. 11 Art. 74 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; HmbRGG § 1a
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.10.2000; Aktenzeichen 2 Ca 113/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2000 – 2 Ca 113/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, vom Nettoeinkommen der Klägerin monatlich einen Anteil von 1,25 % ihres Bruttoeinkommens als Beitrag zu einer betrieblichen Altersversorgung einzubehalten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. hierzu BAG NJW 81, 2078).
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein am 27. Oktober 2000 verkündetes Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 106 ff. d.A.).
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Januar 2001 zugestellte Urteil am 19. Februar 2001 Berufung eingelegt und diese am 18. April 2001 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2001 die Berufsbegründungsfrist bis zum 19. April 2001 verlängert worden war.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:
Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend die Konsequenzen beachtet, die sich aus dem Umstand ergäben, dass die von den Arbeitnehmern zu entrichtende Eigenbeteiligung keine betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Dies führe unter Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Aspekte dazu, dass die Neuregelungen des Ersten Hamburgischen Ruhegeldgesetzes mit der Einführung einer Eigenbeteiligung nicht zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden seien, da diese sie unangemessen benachteiligen würden. Im Übrigen scheitere eine Implementierung der Neuregelungen in das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits an der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 22. Februar 2001 (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2000 – 2 Ca 113/00 – abzuändern
und
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 885,15 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Versorgungsausgaben in Höhe von zurzeit 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts auf Grund des Gesetzes zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (HGVBl. S. 148 ff.) einzubehalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 28. Mai 2001 (Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 a und b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO auf die ausführliche und überzeugende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der das Berufungsgericht ohne Einschränkung folgt.
Im Hinblick auf die Angriffe der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil in der Berufungsinstanz ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung geltend, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass eine dynamische Verweisung in Form einer „Jeweiligkeitsklausel” nicht dazu führe, dass „schrankenlos” von ...