Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag auf Lebenszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein auf Lebenszeit des Arbeitgebers abgeschlossener Arbeitsvertrag ist zulässig. Ein solcher Vertrag ist nicht schon sittenwidrig, wenn dem Arbeitnehmer ein einseitiges Kündigungsrecht eingeräumt wird.
2. Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Vorwurf steuerwidrigen Verhaltens gegen den Bevollmächtigten des Arbeitgebers, enthält nicht zwingend auch einen mittelbaren Schuldvorwurf gegenüber dem Arbeitgeber selbst.
Normenkette
BGB §§ 626, 138; HeimG § 14
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Teilurteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 25 Ca 444/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. April 2002 – 25 Ca 444/01 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren primär um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Beklagte ist 75 Jahre alt, sehr vermögend und leidet unter der Parkinsonschen Krankheit. Ein Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wurde eingeleitet, das mit dem Ergebnis abgeschlossen wurde, es sei eine Betreuung des Beklagten nicht einzurichten (Anlage B 2).
Der Sohn des Beklagten, Herr J.K., ist seit dem Jahre 1997 im Besitz einer notariell beurkundeten Generalvollmacht für den Beklagten.
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 1998 als Haushälterin und Altenpflegerin bei dem Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von DM 9.000. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom „31.” April 1998 (Bl. 6 d.A.). Unter dem Datum des 26. Oktober 2001 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.). Der behandelnde Arzt des Beklagten, Herr Prof. Dr. M., bestätigte gemäß dem Zusatz Bl. 5 d.A., keine psychisch relevanten Symptome beim Beklagten festgestellt zu haben.
Unter dem Datum des 26. November 2001 wurde der Klägerin von Seiten des Beklagten eine Vollmacht ausgestellt (Anlage B 6).
Mit Schreiben vom 2. Januar 2002 widerriefen sowohl der Beklagte persönlich als auch Herr J.K. die der Klägerin eingeräumten Befugnisse, insbesondere das Vollmachtsschreiben vom 26. November 2001 (Bl. 22 f. d.A.). Dieses Schreiben übergab der Sohn des Beklagten der Klägerin am 5. Januar 2002.
Unter dem Datum des 4. Januar 2002 kündigte sowohl der Beklagte selbst als auch der Sohn des Beklagten in Vollmacht für den Beklagten das Arbeitsverhältnis zur Klägerin außerordentlich und zugleich hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin (Anlage B 5).
Der Arzt des Beklagten, Prof. Dr. M., wandte sich mit Schreiben vom 8. Januar 2002 an den Sohn des Beklagten (Bl. 16 f. d.A.).
Unter dem Datum des 15. Januar 2002 erstellte Prof. Dr. L. eine ärztliche Bescheinigung über den Beklagten (Anlage B 7). Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2002 äußerte sich Herr Prof. Dr. L. gutachterlich (Anlage B 7).
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 13.804,88 brutto abzüglich gezahlter Euro 302,99 netto zu zahlen;
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung zum 4. Januar 2002 beendet ist, sondern zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht;
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen. Dem Beklagten wird insbesondere verboten, allein oder mit Hilfe Dritter der Klägerin den Zutritt zu dem Grundstück S., H. zu verwehren;
- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Zutritt zu dem Grundstück zu gestatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
- die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten das Vollmachtsschreiben vom 26. November 2001 im Original, den Kfz-Schlüssel zum Privatfahrzeug des Klägers (richtig: Beklagten), die handschriftlichen Notizen der Pflegekräfte des Beklagten für den Zeitraum März 2001 bis zum November 2001 und den Kfz-Schein für das Privatfahrzeug des Beklagten (xxx) zurückzugeben;
- die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Vollmachten (mit Ausnahme der Vollmacht vom 26.November 2001) ihr vom Beklagten erteilt wurden;
- die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Vereinbarungen (mit Ausnahme des Arbeitsvertrages vom 31. April 1998 und der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 2001) zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossen wurden und welche weiteren Erklärungen bzw. Zuwendungen der Beklagte zu ihren Gunsten abgegeben bzw. geleistet hat;
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu 2. und 3. an Eides statt zu versichern.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerkla...