Leitsatz (amtlich)

Die Kürzung des in einer Betriebsvereinbarung geregelten Jubiläumsgeldes für Teilzeitbeschäftigte entsprechend der geleisteten Arbeitszeit ist gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam, wenn kein sachlicher Grund vorliegt für Tarifvertrag BAG v. 22. Mai 1996 – 10 AZR 867/95). Dies gilt auch dann, wenn in der Betriebsvereinbarung für das Jubiläumsgeld auf den Umfang der erbrachten Arbeitsleistung ausdrücklich abgestellt wird, die Gesamtregelung jedoch ergibt, daß lediglich die Betriebstreue durch das Jubiläumsgeld belohnt werden soll.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 6 Ca 4/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 10 AZR 383/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juni 1998 – 6 Ca 4/98 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 926,59 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines vollen Jubiläumsgeldes.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 25. November 1972 durchgängig beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Anstellungsvertrag für kaufmännisches Personal vom 1. Dezember 1996 (Blatt 4 der Akte). Danach ist die Klägerin seit dem 1. Januar 1997 mit einer Arbeitszeit von 8,43 Stunden je Kalenderwoche tätig.

Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen vom 16. Januar 1997 (Blatt 5 f der Akte). Diese lautet auszugsweise:

„Bisher wurde Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Anlaß eines Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung gewährt, deren Höhe sich stichtagsbezogen nach Dauer und Ausmaß der Betriebszugehörigkeit bestimmte. Da dem Gewicht langjähriger Betriebszugehörigkeit ausgewogener Rechnung getragen wird, wenn nicht der Beschäftigungsumfang am Stichtag, sondern der durchschnittliche während der bis dahin erreichten Zugehörigkeit zugrunde gelegt wird, soll dem durch nachfolgende Vereinbarung entsprochen werden.

  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten aus Anlaß einer 10-, 25- und 40-jährigen Zugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung als Dank für erwiesene Firmentreue entsprechend dem Ausmaß der Tätigkeit während der Zeit zwischen Eintritt und Zeitpunkt des Jubiläums.
  2. Für die Errechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs ab vorgenanntem Eintrittsdatum werden die gleichen Werte zugrunde gelegt, wie sie bereits für die betriebliche Altersversorgung niedergelegt sind oder zugrunde gelegt werden.
  3. Die Höhe der Jubiläumszuwendungen bemißt sich entsprechend dem Beschäftigungsumfang, wobei von folgenden Beträgen bei Vollbeschäftigung ausgegangen wird.

10-jährige Betriebszugehörigkeit

600,00 DM brutto

25-jährige”

1.200,00 DM brutto

40-jährige”

2.400,00 DM brutto

…”

Aus Anlaß des 25-jährigen Dienstjubiläums erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 273,41 DM brutto. Die Beklagte errechnete die Zuwendung auf der Grundlage, daß die Klägerin seit dem Jahre 1972 durchschnittlich zu 17,75 % einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin für die Beklagte tätig war.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. Mai 1996 (10 AZR 867/95 – Blatt 7 ff der Akte – n.v.) die Auffassung vertreten, ihr stehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200,00 DM brutto zu. Die Einschränkung in der Betriebsvereinbarung auf das Ausmaß der Tätigkeit verstoße gegen § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz und sei daher nichtig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 926,59 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Inhalt der Betriebsvereinbarung verstoße weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1998 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch vollen Umfangs weiter.

Sie vertritt die Auffassung, nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung handele es sich um eine Treueprämie als Anerkennung für den langjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses, die eine Differenzierung nach Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten nicht zulasse. Eine teilzeitbeschäftigte Angestellte stehe nicht weniger treu zu ihrem Arbeitgeber als eine vollzeitbeschäftigte Angestellte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die sie im Gegensatz zum Arbeitsgericht für zutreffend halte, stehe ihr damit der Anspruch auf das volle Jubiläumsgeld zu.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 10. Juni 1998 – Aktenzeichen: 6 Ca 4/98 – wird ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge