Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin gleichgestellte „sonstige Angestellte” beim Landesamt für Rehabilitation

 

Normenkette

Anlage 1a zur Vergütungsordnung –VKA– Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, Vergütungsgruppe IVa

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.06.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juni 1995 – 3 Ca 1/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die als einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin gleichgestellte „sonstige Angestellte” anerkannt ist, beansprucht mit der Klage die Feststellung, daß sie nach Vergütungsgruppe IV a BAT der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1982 als Verwaltungsangestellte für die Beklagte tätig. Seit dem 1. März 1990 ist sie dem Landesamt für Rehabilitation zugewiesen (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe I a der Anlage 1 zum BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 erkannte die Beklagte rückwirkend zum 1. Mai 1991 an, daß die Klägerin aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen als „sonstige Angestellte” einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin gleichgestellt sei (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Nunmehr wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 vergütet.

Die Klägerin ist zusammen mit anderen Beschäftigten ihrer Abteilung zuständig für geistig und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene bzw. andere hilfsbedürftige Personengruppen, und zwar sowohl für Eingliederungshilfen nach §§ 39, 40 BSHG als auch für die Hilfe zur Pflege nach § 78 BSHG. Eine von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung vom 25. Juli 1996 (Anlage B 1, Bl. 131 f.d.A.) beschreibt die Tätigkeit der Klägerin wie folgt:

„1. Sozialpädagogisch orientierte Sachbearbeitung im Bereich der Eingliederungshilfe für geistig und mehrfach Behinderte, Asthma- und Ekzemkranke sowie Diabetiker im Kindes-, Jugendlichen-, und Erwachsenenalter zur Durchführung von medizinischen, schulischen und berufsfördernden Maßnahmen und zur sozialen Eingliederung:

im Rahmen der Hilfe zur Pflege

in stationären Einrichtungen (Anstalten. Heimen. Wohnheimen. Wohngruppen und Wohngemeinschaften);

in teilstationären Einrichtungen (Tagesbildungsstätten und Sonderschulen);

in Pflegefamilien. Betreuungsfamilien und Tagespflegestellen.

Im einzelnen:

1.1

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger, der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden.

1.2

Auswahl der geeigneten Einrichtung.

1.3

Bei Inanspruchnahme auswärtiger Einrichtungen Berücksichtigung besonderer Regelungen dortiger Sozialhilfeträger bei der Kostenübernahme.

2. Rehabilitationsbegleitende Überwachung der Betreuung und Förderung in stationären und teilstationären Einrichtungen.

Einleitung ergänzender und weitergehender rehabilitativer Maßnahmen.

3. Aufstellung des Gesamtplanes in Kooperation mit den stationären und teilstationären Einrichtungen.

4. Beratung des Personenkreises zu 1. und dessen Angehöriger und Vormünder in allen Fragen der Rehabilitation, u. a. auch über Angebote ambulanter Maßnahmen.

5. Verschiedenes

Teilnahme an Dienstbesprechungen. Urlaubs- und Krankenvertretung. Stellungnahme zu Widersprüchen.”

Die Tätigkeiten zu Ziff. 1 bis 3 werden mit einem Anteil an der Arbeitszeit von 80 % bewertet.

Die Klägerin berichtigt und ergänzt ihre Tätigkeitsbeschreibung wie in Anlage K 5 (Bl. 12 ff. d. A.) ersichtlich auf die Bezug genommen wird. Danach sind unter Aufgaben/Tätigkeiten aufgeführt

  1. Sachbearbeitung im Bereich der Eingliederungshilfe für geistig und mehrfach Behinderte …
  2. Prüfung

    der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers …

  3. Rehabilitationsbegleitende Überwachung …
  4. Persönliche, telefonische, schriftliche Beratung …
  5. Auswahl und Vermittlung von geeigneten Rehabilitationseinrichtungen bundesweit …
  6. Fallgespräche …
  7. Berechnung individueller Pflegesätze …
  8. Verschiedenes.

Die unter Ziff. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Tätigkeiten stellen nach Vortrag der Klägerin die eigentliche sozialpädagogische Tätigkeit dar; diese Tätigkeit mache zeitanteilig zusammen 75 % der gesamten Tätigkeit aus.

In der beschriebenen Tätigkeit bearbeitet die Klägerin im Jahr ca. 600 bis 650 Einzelfälle. Hinsichtlich der Darstellung des Ablaufs eines solchen Einzelfalles wird Bezug genommen auf die Anlage K 15 (Bl. 105 ff. d. A.) sowie auf die Anlagen Bk 1 bis Bk 5 (Bl. 243 ff.d.A.).

Der BAT wurde für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 geändert (Anlage 1 a zur Vergütungsordnun...

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