Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 3 (1) Ca 805/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.01.1997 – 3 (1) Ca 805/96 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 17.03.1955 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1980 bei dem beklagten Kreis als Diplom-Sozialarbeiterin tätig. Seit Beginn ihrer Tätigkeit wird sie in der Drogenberatung des beklagten Kreises, der 440.000 Einwohner hat, eingesetzt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 09.07.1980 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 6

Frau Ute Hülsey wird gem. § 22 BAT in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert.

Die Klägerin war zunächst dem Jugendamt, Aufgabengebiet „Drogenarbeit” in T… zur Dienstleistung zugewiesen. Seit Januar 1987 ist sie in der Drogenberatungsstelle des Gesundheitsamtes/Gesundheitsfürsorgeamtes in I….. tätig. Hinsichtlich der Organisation des Amtes wird auf das Organigramm in Blatt 117 der Akte verwiesen. Nach der von der Klägerin aufgestellten Stellenbeschreibung vom 10.07.1997 (Bl. 150 – 156 d. A.) hat sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Arbeit mit Klienten (einschließlich des sozialen Umfeldes, Familie, Partner etc.) 85 %
  2. Prophylaktische Arbeit 5 %
  3. Allgemeine Verwaltungsarbeit 5 %
  4. Zusammenarbeit mit Institutionen 5 %.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibung verwiesen.

Die Klägerin nahm an Fortbildungsmaßnahmen teil, unter anderem an dem Fortbildungslehrgang „Methoden der Familienberatung und Familienbehandlung”, mit einem Zeitaufwand von 248 Unterrichtsstunden und an dem Fortbildungslehrgang „Klientenzentrierte Gesprächsführung”, welcher 270 Unterrichtsstunden umfaßte.

Vom 01.02.1990 bis zum 31.08.1992 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT mit einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT. Seit dem 01.09.1992 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 16.

Die Klägerin ist mit der tariflichen Eingruppierung durch die Beklagte nicht einverstanden. Die vorliegende Klage hat sie am 08.05.1996 erhoben.

Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:

Die von ihr angebotene und durchgeführte Drogenentwöhnungsbehandlung hebe sich zumindest zu 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16 heraus, so daß ihre Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 15 und nach vierjähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 7 zu vergüten sei.

Die Drogenentwöhnungsbehandlung erfordere eine auf einen längeren Zeitraum angelegte Therapie, während der zielgerichtet auf eine Verhaltensänderung hingearbeitet werde. Die ambulante Entwöhnung müsse nach klientenbezogenen Kriterien erfolgen.

Zudem sei die Beratung und Behandlung minderjähriger Drogenabhängiger wegen der viel schnelleren Entwicklung der Jugendlichen in dieser Altersspanne besonders schwierig. Wegen der Minderjährigkeit müßten auch die Eltern in ein Therapiekonzept bezogen werden.

Sie treffe in der Regel die Entscheidung, welche Art von Behandlung und Therapie eines Hilfesuchenden angezeigt sei.

Es sei ein Unterschied, ob in einem multidisziplinären Team gearbeitet werde oder, wie sie, eigenverantwortlich und ohne fachliche Kontrolle. Sie übe Arbeiten aus, die üblicherweise von Ärzten und Psychologen erfüllt würden.

Letztlich verfüge sie über die notwendige fachliche Qualifikation, die von den Kostenträgern auch als Voraussetzung für eine Bezahlung anerkannt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den beklagten Kreis zu verurteilen, sie ab 01.03.1990 nach BAT IV a Fallgruppe 15 einzugruppieren sowie sie ab 01.03.1994 (nach der vierjährigen Bewährungszeit) nach BAT III Fallgruppe 7 einzugruppieren und entsprechende Nachzahlung ab 01.03.1994 an sie vorzunehmen.

Der beklagte Kreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Kreis hat vorgetragen:

Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16 heraus.

Weder die Mehrfachindikation der Hilfesuchenden noch das Angebot der Drogenentwöhnungsbehandlung seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet, die besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 15 zu begründen.

Über die von der Klägerin absolvierten Qualifizierungen würden auch andere Sozialarbeiter in anderen Bereichen verfügen...

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