Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung. Unregelmäßige Samstagsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
§ 13 RTV Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sieht eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Samstage vor, an denen für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht bestanden hätte.
Normenkette
RTV Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe § 13
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 3 Ca 304/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2002 – 3 Ca 304/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Auslegung des § 13 des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, gültig ab 01. April 1992, betreffend die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit dem 19. Dezember 1977 bei der Beklagten als Hafenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft gegenseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe Anwendung. § 13 des Rahmentarifvertrages, gültig ab 01. April 1992 (in der Fassung vom 13. September 2001 jetzt § 14) lautet::
„Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
- Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969, sofern nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.
- Der Lohnfortzahlungsbetrag wird für alle Werktage und die auf einen Werktag fallenden Feiertage gezahlt.
- Für die Berechnung des während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist der Durchschnittsverdienst des Hafenarbeiters in dem dem Beginn der Krankheit vorangegangen Kalenderjahr zu Grunde zu legen, jedoch darf das fortzuzahlende Arbeitsentgelt den an dem betreffenden Tag in der Frühschicht zu zahlenden Lohn (Stundenlohn multipliziert mit der Zahl der Arbeitsstunden) der jeweiligen Lohngruppe nicht unterschreiten.
Bei Wechselschichtarbeitern ist mindestens das Arbeitsentgelt zu zahlen, das im Falle der Nichterkrankung nach Schichtplan zu zahlen wäre. Eine Pauschalierung dieses Mindestlohnfortzahlungsbetrages kann durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der örtlichen Tarifvertragsparteien erfolgen.
Für diejenigen Schichtarbeiter, die nicht nach einem festen Schichtplan eingesetzt werden, wird zur Feststellung des durchschnittlichen Schichtlohnes aus der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche der letzte abgerechnete Lohnzahlungszeitraum, mindestens 4 Wochen, herangezogen.
…”
Sowohl die Beklagte als auch andere Betriebe aus dem Hamburger Hafen, für die der Rahmentarifvertrag gilt, haben § 13 in der Vergangenheit so angewendet, dass für Sonnabende im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung gewährt wurde, auch wenn der betreffende Hafenarbeiter nicht für eine Schicht eingeteilt war.
Mit den Sonderbestimmungen über die Einführung eines Arbeitszeitkontos für Hafenarbeiter im Hamburger Hafen wurde mit Wirkung ab 01. Mai 1997 das sogenannte Schichtlohnmodell abgelöst. Das Schichtlohnmodell beinhaltete, dass die Beschäftigten bezahlt wurden für die tatsächlich von ihnen geleisteten Schichten im Rahmen der 40-Stunden-Woche. Mir den Sonderbestimmungen über die Einführung eines Arbeitszeitkontos (Anlage Blatt 22 ff der Akte) wurde die Einführung eines Arbeitszeitkontos und die Einführung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem festen Monatsgrundlohn geregelt.
In den Sonderbestimmungen über die Einführung eines Arbeitszeitkontos für Hafenarbeiter im Hamburger Hafen heißt es in § 1 Abs. 2:
„Soweit diese Sonderbestimmungen von den §§ 2 bis 5 des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe sowie von den zu diesen Paragraphen bestehenden Sonderbestimmungen abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den allgemeinen rahmentarifvertraglichen Regelungen und dem allgemeinen Teil der Sonderbestimmungen vor.”
In Umsetzung der Sonderbestimmungen wurde bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung, gültig ab 01. Januar 2000, geschlossen (Anlage B 1, Blatt 17 ff der Akte).
In einer Zusatzvereinbarung zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 01. April 1992, vom 21. Oktober 1997 (Anlage B 6, Blatt 80 f der Akte) heißt es in § 2:
„Regelungsrahmen
Die örtlichen Sonderbestimmungen und betrieblichen Regelungen im Sinne des § 1 können insbesondere folgende Regelungsgegenstände beinhalten:
…
7. Sollte sich auf Grund von Umgestaltungen der Schichtsysteme bzw. Arbeitszeiten ein Konkretisierungsbedarf in den §§ 11 und 13 RTV ergeben, so ist eine veränderte Regelung möglich.”
Der Kläger war in der Zeit vom 15. November 2000 bis 24. November 2000 und im März 2001 arbeitsunfähig erkrankt. In diesen Zeiträumen entfielen auf den 18. November 2000, den 24. März 2001 und den 31. März 2001 Sonnabende, an denen der Kläger nicht z...