Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsverweigerung zur Einstellung. Sachlich dringend erforderlich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der Unterrichtungspflicht gemäß § 99 betrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG keine Unterlagen vorlegen, die er selbst nicht hat, er braucht auch keine Informationen zu beschaffen, die er selbst nicht hat. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen gilt nur, soweit er dazu tatsächlich in der Lage ist und ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen. Die Vorlagepflicht des Arbeitgebers ist lediglich auf bei ihm vorhandene Unterlagen beschränkt.

2. Auch wenn keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von – nicht vorhandenen – Bewerbungsunterlagen sich bewerbender Mitarbeiter besteht, ist der Arbeitgeber dennoch gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet, ihn darüber zu unterrichten, wie es zu der Bewerbung dieses Mitarbeiters gekommen ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen 2 BV 2/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.05.2002 – 2 BV 2/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxx sowie über die Feststellung, dass die Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt in N1xxxxxxx-W6xxxxxxx mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in B4x O1xxxxxxxx.

Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino B4x O1xxxxxxxx gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

Die Eingruppierung und Bezahlung der punktbesoldeten Arbeitnehmer/innen des Arbeitgebers richtet sich nach dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.02.1996 sowie nach dem Entgelttarifvertrag ebenfalls vom 01.02.1996. Beide Tarifverträge sind zum 31.12.1999 gekündigt worden und befinden sich seither in der Nachwirkung; neue Tarifverträge sind bisher nicht abgeschlossen worden.

Durch Mitarbeiterinfo vom 04.12.2001 (Bl. 136 d.A.) wurde im Betrieb des Arbeitgebers eine Stellenausschreibung bekannt gegeben, wonach im Casino B4x O1xxxxxxxx zum 01.02.2002 die Position eines „stellvertretende(r) Bereichsleiter(in), Klassisches Spiel (TG 8/Saalchef)” zu besetzen war. Auf den weiteren Inhalt der Stellenausschreibung, die in den Casinos A2xxxx, H3xxxxxxxxx, B4x O1xxxxxxxx und in weiteren Casinos des Arbeitgebers ausgehängt wurde, wird Bezug genommen.

Wie sich erst in der Beschwerdeinstanz als unstreitig herausstellte, hatte die Geschäftsführung des Arbeitgebers der Spielbankdirektion B4x O1xxxxxxxx einen Hinweis darauf gegeben, dass der Mitarbeiter B5xxxxxxxx, zuletzt beschäftigt als Croupier im C1xxxx A2xxxx, ein geeigneter Mitarbeiter für die ausgeschriebene Position sein könnte. Daraufhin wurde Herr B5xxxxxxxx telefonisch zu einem Gespräch in das Casino B4x O1xxxxxxxx eingeladen. Dieses Gespräch fand am 26.11.2001 im Direktionsbüro unter Beteiligung des Spielbankdirektors und des Bereichsleiters Klassisches Glückspiel statt. Herrn B5xxxxxxxx wurde die Funktion des stellvertretenden Bereichsleiters Klassisches Glückspiel sowie die Arbeitsbedingungen erläutert. Nachdem das Gespräch für beide Seiten sehr zufriedenstellend verlaufen war, bot der Spielbankdirektor Herrn B6xxxxxxx an, ihm die Position ab dem 02.01.2002 zu übertragen. Wenige Tage später unterrichtete Herr B5xxxxxxxx den Spielbankdirektor darüber, dass er mit einer Einstellung einverstanden sei und die Position übernehmen wolle.

Mit Schreiben vom 17.12.2001 (Bl. 13 d.A.) beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxx ab 01.01.2002 in dem Bereich Klassisches Spiel als stellvertretender Bereichsleiter unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, 9. Beschäftigungsjahr, tariflicher Punktanteil 24.

Gleichzeitig wurde beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung bzw. zur Versetzung und Umgruppierung weiterer Mitarbeiter beantragt. Diese personellen Maßnahmen sind nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Mit Schreiben vom 23.12.2001 (Bl. 19 ff.d.A.) stimmte der Betriebsrat sämtlichen personellen Maßnahmen, u.a. auch nicht der Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxx (Bl. 21 f.d.A.), nicht zu. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass im Tarifvertrag keine Stellenbeschreibung „stellvertretender Bereichsleiter” vorhanden sei, Herr B5xxxxxxxx die Voraussetzungen für die Beförderung zum Tischchef nach § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages nicht erfülle und andere Mitarbeiter, die einen Rechtsanspruch, mindestens eine rechtserhebliche Anwartschaft auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 hätten, durch die Einstellung/Eingruppierung benachteiligt würden.

Mit Schreiben vom 30.12.2001 (Bl. 31 f...

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