Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin aus dem Betrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat kann die "Entfernung" des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin nicht gem. § 104 BetrVG verlangen
2. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 104 BetrVG findet auf Geschäftsführer der Arbeitgeberin oder deren Komplementärin keine Anwendung.
Normenkette
BetrVG §§ 104, 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 30.07.2015; Aktenzeichen 4 BV 7/15) |
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Bochum vom 30.07.2015 - 4 BV 7/15 - wirdzurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrates auf Entfernung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin aus deren Betrieb.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in X ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Q Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. L, der mit der Verwaltungs-GmbH durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag rechtlich verbunden ist. Weitere Beteiligte dieses Verfahrens sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3. bis 5.).
Der Betriebsrat meint, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH derArbeitgeberin (im folgenden: Geschäftsführer) aufgrund vorgetragener Einzelheiten den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich dadurch störe, dass er den Betriebsrat nicht nur mehrfach objektiv unzutreffend informiert, sondern in zumindest drei Personalfällen eine bewusst wahrheitswidrige Information vorgenommen habe, wodurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört sei. Nach anderweitigen außergerichtlichen Bemühungen habe daher der Betriebsrat unter dem 10.07.2014, bekräftigt am 28.10.2014, beschlossen, "dem Arbeitgeber aufzugeben, den Geschäftsführer Herrn Dr. L aus diesem Unternehmen zu entfernen" und mit Hilfe ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein entsprechendes Beschlussverfahren zu beantragen. Wegen der Einzelheiten in der Mitteilung des Betriebsrates an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH vom 05.11.2014, Bl. 34 d.A., wird Bezug genommen.
Nachdem die Arbeitgeberin dieses Ansinnen unter Hinweis darauf, dass ihrer Auffassung nach ein solcher Anspruch des Betriebsrates ausscheide (Bl. 36, 37 d.A.), abgelehnt hat, verfolgt der Betriebsrat sein Begehren mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens mit Eingang beim Arbeitsgericht Bochum am 17.02.2015 weiter.
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
Die Vorschrift des § 104 BetrVG über die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer sei auch auf den Geschäftsführer anzuwenden. Der Schutzzweck der Norm gebiete es, den Anwendungsbereich in diesem Sinne zu erstrecken. Verhalte sich nämlich ein Organmitglied im Sinne des § 104 BetrVG betriebsstörend, so wirke sich das deutlich nachhaltiger aus, als ob es sich um einen "kleinen" Arbeitnehmer handele. Wenn aber schon gegenüber dem letzteren ein entsprechender Anspruch desBetriebsrates gesetzlich vorgesehen sei, so könne gegenüber dem Organmitglied nichts anderes gelten.
Wegen der Einzelheiten der vom Betriebsrat erhobenen Vorwürfe wird auf die Darstellung des Betriebsrates in der Antragsschrift vom 17.02.2015 Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Beteiligten zu 2. bis 5. aufzugeben, den Geschäftsführer Dr. L der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin aus dem Betrieb zu entfernen.
Die weiteren Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie haben die Vorschrift des § 104 BetrVG nicht für anwendbar gehalten.
Durch Beschluss vom 30.07.2015, dem Vertreter des Betriebsrates am 28.12.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 104 BetrVG, gerichtet auf die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, finde keine Anwendung.
Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 71 bis 74 d.A. Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 22.01.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.03.2016 mit Schriftsatz vom 29.03.2016, am selben Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
Der Betriebsrat trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe den Arbeitnehmerbegriff in § 104 BetrVG nicht zutreffend angewandt. Jene Bestimmung sei vor allem vom Schutzzweck her auszulegen, was im Ergebnis dazu führe, dass die Verwendung des Begriffs "Arbeitnehmer" einer Anwendung auf betriebsstörende Organvertreter nicht entgegenstehe. Es entspreche gefestigter...