Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 05.05.1992; Aktenzeichen 2 (5) BV 78/91) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 05.05.1992 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 2 BV 78/91 – abgeändert:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an Herrn K. 31,20 DM zu zahlen und Herrn K. in Höhe von 1.368,00 DM von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der IG Metall freizustellen.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
In dem beim Arbeitsgericht in Bochum am 11.12.1991 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten zweitinstanzlich nur noch über die Höhe der Kosten, die die Arbeitgeberin für die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung zu tragen hat.
Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine AG (künftig: Arbeitgeberin), die in Bochum ein Feingußwerk betreibt. Der eine Antragsteller des Verfahrens ist der in dem Werk von der Arbeitgeberin beschäftigte Herr K., der andere Antragsteller ist der in dem Betrieb existierende Betriebsrat (künftig: BR), dessen Mitglied Herr K. ab 1990 ist.
Wie aus dem zweitinstanzlich zu den Akten (Bl. 77–78) gereichten Sitzungsprotokoll hervorgeht, faßte der BR am 12.07.1991 den Beschluß, Herrn K. vom 04.08.1991 bis zum 16.08.1991 zum Seminar „BR II” in S. zu entsenden. Das genaue Thema der Veranstaltung lautete: „Betriebsratsmitglieder II, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.” Bezüglich des Seminarinhaltes im einzelnen wird auf die Angaben Blatt 2 bis 3 der Akten verwiesen. Veranstalter des Seminars war die Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bildungsstätte S. (künftig: IG Metall). Dem Entsendungsbeschluß mit der Ortsangabe S. teilte der BR der Arbeitgeberin mit. Diese erhob dagegen keine Einwände.
Zwei Tage vor dem Seminarbeginn wurde die Bildungsstätte der IG Metall in S. wegen Asbestgefahr geschlossen. Die IG Metall entschloß sich, die Schulungsveranstaltung vom 04. bis zum 16.08.1991 in dem ortsnahen „N.” in B. durchzuführen und buchte dort die geeigneten Räume. Die Seminarteilnehmer – auch Herr K. – konnten gerade noch von der Ortsveränderung des Seminars unterrichtet werden. Eine entsprechende Unterrichtung der Arbeitgeberin und des BR unterblieb.
Unter dem 15.08.1991 (Bl. 7 d.A.) übersandte die IG Metall der Arbeitgeberin für die Teilnahme des Herrn K. gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG an der Schulung im N. B. für Übernachtung und Verpflegung eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 2.820,– DM. Mit Schreiben vom 27.08.1991 (Bl. 8 d.A.) lehnte die Arbeitgeberin aus steuerrechtlichen Gründen und unter Bezugnahme auf ihre Reisekostenrichtlinien die Begleichung der Rechnung ab. Zweitinstanzlich im Kammertermin am 03.02.1993 haben die Beteiligten unstreitig gestellt, daß an Kosten für Herrn K. bei der Seminarteilnahme in S. für Übernachtung und Verpflegung 1.368,– DM und an Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw 31,20 DM entstanden wären. Die Arbeitgeberin erklärte sich für verpflichtet und willens, diese geringeren Kosten zu tragen.
Herr K. und der BR haben gemeint, die Arbeitgeberin habe die Kosten in Höhe von 2.820,– DM zu zahlen, weil die Kostenhöhe im „N.” von Herrn K. nicht habe beeinflußt werden können.
Der BR und Herr K. haben beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied Heinz K. von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von DM 2.820,– freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen,
hilfsweise,
den geltend gemachten Erstattungsbetrag zumindest um die ersparten Haushaltsaufwendungen des Antragstellers zu 2) zu kürzen.
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, sie habe die im N. entstandenen Schulungskosten nicht zu tragen, weil ein entsprechender Betriebsratsbeschluß für diesen Schulungsort fehle. Im übrigen sei die Höhe der Kosten unverhältnismäßig, auch seien die Reisekostenrichtlinien des Betriebes und die Haushaltsersparnis von Herr K. zu berücksichtigen.
Durch Beschluß vom 05.05.1992 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Antrag der Antragsteller entschieden. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet, Herrn K. von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der IG Metall in Höhe von 2.820,– DM freizustellen. Bei dem von Herrn K. besuchten Seminar handele es sich um eine Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, da auf ihr Kenntnisse vermittelt worden seien, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich seien. Kenntnisse der Betriebsräte im Betriebsverfassungsrecht, das grundlegend die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsräte regele, seien unabdingbare Voraussetzungen für eine rechtskonforme und effektive Arbeit eines Betriebsrates. Werde zugrunde gelegt, daß Herr K. erst seit 1990 Mitglied des B...