Verfahrensgang
ArbG Minden (Beschluss vom 05.02.1997; Aktenzeichen 2 BV 45/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 05.02.1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts MINDEN. – 2 BV 45/96 – abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
A
In dem beim Arbeitsgericht MINDEN. am 20.11.1996 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Kosten, die durch einen Seminarbesuch eines Betriebsratsmitgliedes entstanden sind.
Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), die u.a. in L…. mit zehn Angestellten und elf Arbeitern eine Reparaturwerkstatt für Mercedesfahrzeuge (Pkw und Lkw) betreibt. Der Antragsteller des Verfahrens ist der von der Belegschaft dieser Werkstatt im Mai 1994 gewählte dreiköpfige Betriebsrat (künftig: BR). Zur Zeit, weil der Vorsitzende erkrankt ist, wird der BR von dessen Mitglied H…. vertreten, der bei der letzten Wahl erstmals in den BR gewählt wurde. Herr H…., der zweitinstanzlich an diesem Verfahren beteiligt worden ist, ist bei der Arbeitgeberin in der Werkstatt als Kfz-Mechaniker in der Abteilung Lkw ab 01.04.1988 tätig.
Am 15.02.1996 beschloß der BR, Herrn H…. und ein anderes Mitglied gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in der Zeit vom 20.05.1996 bis zum 24.05.1996 zu dem Seminar „Betriebsrat Typ C: Von der Einstellung bis zur Kündigung” in das Parkhotel O…., veranstaltet von der Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., zu entsenden. Nach der Einladung waren die auf der Schulungsveranstaltung vorgesehenen Einzelthemen:
- „Auswahlrichtlinien, innerbetriebliche Ausschreibungen und Personalplanung
- Grundsätze und Anforderungen an Auswahlrichtlinien
- Die Bedeutung der Personalplanung für den Betriebsrat
- Personalplanung als Mittel effektiver Beschäftigungspolitik im Betrieb
- Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung bei neuen Formen der Arbeitsorganisation
- Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen §§ 99 – 101 BetrVG
- Die verschiedenen Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen
- Das Vetorecht vor einer Einstellung des Arbeitnehmers
- Umfang der Unterrichtungs- und Vorlagepflichten des Arbeitgebers
- Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Ein-/Umgruppierung und Versetzung
- Reichweite des Weisungsrechts des Arbeitgebers (Versetzung, Änderungskündigung)
- Rechtliche Möglichkeiten bei Verletzung der Beteiligungsrechte
- Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen §§ 102 – 105 BetrVG
- Grundsätze des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes
- Funktion des präventiven Kündigungsschutzes nach dem BetrVG
- Beteiligung des Betriebsrates bei Einzelkündigungen
- Beteiligung des Betriebsrates bei Massenkündigungen
- Kündigung von Mitgliedern der Organe der Betriebsverfassung
- Betriebsrat und Kündigungsschutzverfahren
- Betriebsrat und das einstweilige Verfügungsverfahren
- Beschlußverfahren zur Verhinderung von Massenentlassungen
- Betriebsänderungen und Interessenausgleich
- Grundsätze der Beteiligung des Betriebsrates bei Personalabbau als Betriebsänderung nach §§ 111 ff BetrVG (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich).”
Vorher hatte Herr H…. schon das Wochenseminar desselben Veranstalters „Betriebsrat Typ A: Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung und Betriebsratsarbeit in der Praxis” und das Wochenseminar „Betriebsrat Typ B: Durchsetzbare Mitbestimmungsrechte” besucht. Dazu hatte Herr H…. noch nach § 37 Abs. 6 BetrVG an der Bildungsveranstaltung der IG Metall in der Bürgerbegegnungsstätte Altes Amtsgericht in L… am 01.02.1995 von 8.30 Uhr bis ca. 16.00 Uhr mit dem Thema „Einstellung und Kündigung” teilgenommen, wie die zweitinstanzliche Sachaufklärung ergeben hat. Referent dieses Tagesseminars war Herr Rechtsanwalt B… aus M… In der Einladung zu dem Seminar heißt es:
„wir laden hiermit zu einer Tageschulung herzlich ein, die sich mit dem Thema „Einstellung und Kündigung in der betrieblichen Praxis” befaßt. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet hier Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten, die es zu nutzen gilt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden vorgestellt, die sich ergebenden Möglichkeiten für die Betriebsratsarbeit sollen erarbeitet werden.”
Der BR teilte der Arbeitgeberin unter dem 20.02.1996 den Entsendungsbeschluß vom 15.02.1996 mit. Die Arbeitgeberin bat mit Antwortschreiben vom 11.03.1996 den BR, nochmals die Erforderlichkeit zur Teilnahme an dem Seminar für zwei Betriebsratsmitglieder zu prüfen. Als der BR bei seinem Entsendungsbeschluß verblieb, schrieb die Arbeitgeberin dem BR unter dem 08.05.1996 u.a.:
„Die Thematik des Seminars „Von der Einstellung bis zur Kündigung” ist sehr allgemein gefaßt. Es handelt sich bei dieser Thematik um die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse, die für Betriebsratsarbeit erforderlich sind, allerdings bei langjährigen Betriebsratsmitgliedern bereits als vorhanden unterstellt werden müssen, da, wenn diese Kenntnisse nicht reits vorhanden wären, eine wirkung...