Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. vorläufig. vorläufige Durchführung. Dringlichkeit. Unterrichtung. Betriebsrat. Arbeitszeit. Dauer. Zustimmung. Verweigerung. Zustimmungsverweigerungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle

Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 27.06.2007; Aktenzeichen 3 BV 13/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2007 – 3 BV 13/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Y1 L1, K5 H2, S3 H3, F3 B3, M3 D2 L2, O1 M4 und M5 S4 wird ersetzt.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung von sieben Arbeitnehmern; des Weiteren wird arbeitgeberseits die Feststellung begehrt, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen dringend erforderlich war.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Repro-Unternehmen mit ca. 150 Arbeitnehmern. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Unter dem 05.05.2004 wurde mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit” (im folgenden kurz: BV-Arbeitszeit) geschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Die Regelarbeitszeit für alle in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer verteilt sich auf 5 Werktage im Zeitraum Montag bis Freitag. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,5 Stunden.

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 05.04.2007 eingereichte Kopie (Bl. 9 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 13.03.2007 (Bl.6 d. A.) hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur beabsichtigten Einstellung der Frau L1 als ArtPro-Operator an. Am 16.03.2007 forderte der Betriebsrat weitere Informationen an, nämlich Bewerbungsunterlagen und Vorstellungsgesprächsprotokolle. Für den folgenden Montag, den 19.03.2007, stellte die Arbeitgeberin diese Unterlagen zur Einsicht bereit. Daraufhin teilte der Betriebsrat am 26.03.2007 (Bl. 7 d. A.) schriftlich mit, er widerspreche der beabsichtigten Einstellung. Zur Begründung führt er unter anderem aus:

1. Der Arbeitsvertrag … sieht eine Beschäftigung von 40 Stunden in der Woche vor.

Die von uns unter dem 05.05.2004 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit geht hingegen von einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 38,5 Stunden aus.

Die Einstellung widerspricht daher der geltenden Betriebsvereinbarung.

Mit Schreiben vom 02.04.2007 (Bl. 15 d. A.) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, Frau L1 ab diesem Tag vorläufig einzustellen; am 04.04.2007 bestritt der Betriebsrat die Dringlichkeit (Bl. 224 d. A.). Daraufhin stellte die Arbeitgeberin am 05.04.2007 beim Arbeitsgericht – neben dem Begehren nach § 99 Abs. 4 BetrVG – einen Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Mit Schreiben vom 26.03.2007 (Bl. 4 d. A. in 3 BV 20/07) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der Frau H2 im Bereich des Customer Service. Dem widersprach der Betriebsrat ebenfalls in dem bereits zitierten Schreiben vom 26.03.2007 (Bl. 7 f. d. A.) mit der darin abgegebenen Begründung.

Am 16.04.2007 (Bl. 79 d. A.) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, die Bewerberin H2 am 16.04.2007 vorläufig einzustellen. Am 20.04.2007 (Bl. 80 d. A.) bestritt der Betriebsrat schriftlich die Dringlichkeit. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin am 23.04.2007 ein Beschlussverfahren nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ein, nachdem sie bereits am 19.04.2007 ein Zustimmungsersetzungsantrag gestellt hatte.

Mit Schreiben vom 12.04.2007 (Bl. 92 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ihre Absicht mit, Frau H3 spätestens ab dem 01.05.2007 als ArtworX-Operator einzustellen. Dem widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 18.04.2007 (Bl. 93 f. d. A.) mit den gleichen Gründen wie im Widerspruchsschreiben vom 26.03.2007.

Am 02.05.2007 (Bl. 32 d. A.) erfolgte sodann die Mitteilung über die vorläufige Einstellung zu dem genannten Tag, deren Dringlichkeit der Betriebsrat ebenfalls noch am 02.05.2007 bestritt (Bl. 96 d. A.). Daraufhin leitete die Arbeitgeberin am 07.05.2007 das Beschlussverfahren nach

§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ein; zuvor hatte sie bereits am 25.04.2007 das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG anhängig gemacht.

Durch Schreiben vom 27.04.2007 (Bl. 107 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur ...

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