Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers jedenfalls dann gegeben, wenn der Geschäftsführer vor oder gleichzeitig mit der Kündigung des Anstellungsvertrages abberufen wird und damit die Abberufung noch vor Klageerhebung erfolgt ist.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 3 Ca 2346/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.12.2015 - 3 Ca 2346/15 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.125 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 02.11.2015 erklärten Kündigungen des Anstellungsvertrages vom 20.04.2015.

Der Kläger schloss am 20.04.2005 einen Anstellungsvertrag mit der T GmbH & Co. KG, bei der es sich nach seinem Vortrag um die damals so firmierende Streitverkündete in dem vorliegenden Rechtsstreit, nach dem Vortrag der Beklagten dagegen um ihre, d.h. der Beklagten Rechtsvorgängerin handelt.

Auf Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 20.04.2005 (Bl. 10 ff. d.A.) war der Kläger in der Folgezeit in diversen Gesellschaften der H Holding GmbH als Geschäftsführer tätig. Bis zum 28.08.2015 war er Geschäftsführer der Beklagten und der X Schmiedewerke Verwaltungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist.

Seine Leistungsverpflichtungen erfüllte der Kläger zuletzt überwiegend an der Produktionsstätte der Beklagten in I, wo er auch über ein Büro verfügte.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 24.08.2015 (Bl. 23 d.A.) wurde der Kläger als Geschäftsführer der X Schmiedewerke Verwaltungsgesellschaft mbH und der Beklagten abberufen.

Unter dem 02.11.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit dem Kläger (Bl. 8 d.A. Mit Schreiben vom ebenfalls 02.11.2015 (Bl. 7 d. A) erklärte die Beklagte unter Beifügung des Gesellschafterbeschlusses vom 02.11.2015 die fristlose Kündigung des auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 20.04.2005 bestehenden Geschäftsführer-Dienstverhältnisses. Mit einem weiterem Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 9 d.A.) erklärte die Beklagten vorsorglich die fristlose Kündigung alle sonstigen zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse.

Mit seiner am 11.11.2015 bei Gericht eingehenden Klageschrift begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis aus dem Arbeitsvertrag vom 20.04.2005 durch die Kündigungen der beklagten Partei vom 02.11.2015 nicht beendet worden ist.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls deswegen eröffnet sei, weil Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Zugang des Beschlusses vom 24.08.2015, mit dem er als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden sei, geendet habe. Bei dem seiner Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsvertrag vom 20.04.2005 handele es sich um einen Arbeitsvertrag, wonach er stets zu Diensten nach Weisung verpflichtet gewesen sei. Allein die Tatsache, dass er in dem vorliegenden Rechtsstreit Arbeitnehmerrechte aus einem Arbeitsverhältnis geltend mache, genüge bereits zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit vor das Arbeitsgericht.

Der Kläger hat folgenden Klageantrag angekündigt:

Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aus dem Arbeitsvertrag vom 20.04.2005 durch die Kündigungen der beklagten Partei vom 02.11.2015 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt, vorab aber die ausdrücklich die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und eine Verweisung des Rechtsstreits an das "zuständige Landgericht I, Kammer für Handelssachen" beantragt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die fehlende Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts folge aufgrund der Organstellung des Klägers bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Denn der Rechtsstreit betreffe ausschließlich das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG würden die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person jedenfalls kraft der gesetzlichen Fiktion nicht als Arbeitnehmer gelten, so dass die Arbeitsgerichte bereits aus diesem Grunde nicht nach § 2 ArbGG zuständig sein könnten. Der Kläger habe ausschließlich als GmbH-Geschäftsführer sie gearbeitet und sei auch ausschließlich als Geschäftsführer eingestellt gewesen. Ein weiteres Vertragsverhältnis, insbesondere ein Arbeitsv...

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