Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Rechtsanwaltskosten. Kosten. Rechtsanwalt. Beschlussverfahren. Erforderlichkeit. Jugend- und Auszubildendenvertretung
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat hat Anspruch auf die Freistellung von Kosten einer erforderlichen Rechtsanwaltsvertretung der JAV in Verfahren nach § 78a BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 78a
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 22.01.2009; Aktenzeichen 3 BV 38/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8 23, 23456 B2, aus den Rechnungen
- vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 570,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 und
- vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe von 1187,02 EUR, 1053,15 EUR, 1139,43 EUR und 1139,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 freizustellen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin streiten um die Verpflichtung zur Freistellung von den Kosten der in fünf Verfahren für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden kurz: JAV) tätig gewordenen Rechtsanwälte.
Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D2 und L2 sowie eine Notfallambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B3 S9. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende.
Im Juli 2007 strengte sie unter den Aktenzeichen 2 BV 51/07, 3 BV 52/07, 1 BV 53/07, 2 BV 45/07 und 3 BV 55/07 (ArbG Detmold) Beschlussverfahren ein, letztlich gemäß § 78 a BetrVG gerichtet auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der JAV, die zu Gesundheits- und Krankenpflegern ausgebildet worden waren.
In den inzwischen abgeschlossenen Verfahren wurde der Betriebsrat von den Rechtsanwälten I1 und R5 vertreten, während die Rechtsanwälte W1 & W2 mit Sitz in B2 u.a. aufgrund eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses des Betriebsrates vom 15.08.2007 als Bevollmächtigte der JAV auftraten. Diese hatte insoweit kurz zuvor in ihrer Sitzungsniederschrift vom 02.08.2007 u.a. festgehalten:
„Für die Mitglieder der JAV ist die Situation schwierig. Teilweise wird es so dargestellt, dass die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen im Pflegedienst keine Vertragsverlängerung erhalten, da die JAV-Mitglieder übernommen werden. Die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen sind alle im Bereich der Geriatrie eingesetzt, so dass bei deren Ausscheiden ein Aufrechterhalten des Dienstplanes nicht mehr möglich ist. Sowohl Herr Dr. W3 als auch die Station 14 haben sich diesbezüglich schriftlich an den Betriebsrat gewandt. Der Betriebsrat hat hierauf ebenfalls Herrn Dr. W3 sowie Sr. C1 S11 und Sr. M2 R6 angeschrieben und mitgeteilt, dass für die Personalplanung und den Personaleinsatz die PDL verantwortlich ist. Letztendlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass alle MitarbeiterInnen in einem Bereich eingesetzt wurden. Auch die JAV-Mitglieder sollen alle nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wieder im Bereich der Geriatrie eingesetzt werden.”
Am 06.12.2007 und 05.03.2008 richteten die Rechtsanwälte W1 & W2
insgesamt fünf Kostenrechnungen u.a. auch den Betriebsrat, und zwar über 592,98 EUR einschließlich 22,49 EUR Fahrtkosten (Nr. 7299A – Bl. 10 f. d.A.), über 1.232,72 EUR einschließlich 45,70 EUR Fahrtkosten (Nr. 8084A – Bl. 14 f. d.A.), über 1.076,– EUR einschließlich 22,85 EUR Fahrtkosten (Nr. 8085A – Bl. 18 f. d.A.) und über jeweils 1.139,43 EUR (Nrn. 8086A und 8087A – Bl. 21 ff. d.A.).
Nachdem sich die Arbeitgeberin in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen, fasste – neben der JAV – der Betriebsrat mehrere Beschlüsse betreffend das vorliegende Kostenverfahren und dessen Durchführung durch die Rechtsanwälte W1 & W2, und zwar am 16.04.2008, 21.01. und 20.08.2009 sowie 13.01.2010. In der letztgenannten Sitzung stimmte der vollzählig zusammengekommene Betriebsrat einstimmig dafür (Bl. 317 ff. d.A.).
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung der JAV ergebe sich bereits daraus, dass diese nach § 78 a Abs. 4 BetrVG zwingend beizuladen sei. Davon abgesehen habe der Ausgang der fünf Verfahren gezeigt, dass die rechtlichen Begründungen der JAV und des Betriebsrates sich ergänzt, jedoch nicht gedeckt hätten.
Soweit hier noch von Interesse, hat der Antragsteller zu 2) = Betriebsrat beantragt,
- die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 7299A vom 06.12.2007 gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23...