Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 20.09.1984; Aktenzeichen 2 BV 15/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20.09.1984 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen – 2 BV 15/84 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
In dem beim Arbeitsgericht am 11.05.1984 eingereichten Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob zwei juristische Personen einen gemeinsamen betriebsratsfähigen Betrieb führen.
Die Antragstellerin zu 1), eine GmbH & Co. KG, stellt in S., Apparate, Behälter und Rohrleitungen her. Sie beschäftigt insgesamt 19 Arbeitnehmer, davon in der Produktion acht Arbeitnehmer. Bei der Antragstellerin zu 2), einer GmbH, sind insgesamt 29 Arbeitnehmer tätig. Die GmbH ist auf demselben Betriebsgelände wie die KG ansässig. Die GmbH führt Montagearbeiten mit und ohne Beistellung von Material und Reparaturarbeiten (Einsatz von Arbeitnehmern dabei: z.Zt. 21) durch. Bei den Montagearbeiten verwendet die GmbH auch Material, das von der KG hergestellt wird. Der alleinige Geschäftsführer der GmbH und der Komplementär in der KG ist identisch. Dieser Geschäftsführer ist auch alleiniger Anteilseigner bei beiden juristischen Personen.
Die zur Zeit fünf Auszubildenden laut Ausbildungsvertrag der GmbH werden von der KG mit ausgebildet. Die Geräte und Nachschubmaterialien für die Versorgung der Baustellen der GmbH sind im Gebäude des gemeinsamen Firmensitzes beider juristischen Personen untergebracht. Ebenso werden von dort aus die gemeinsamen Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt, wofür eine Angestellte, die laut Arbeitsvertrag bei der KG tätig ist, ein Lohnbuchhalter und ein Finanzbuchhalter, die beide laut Arbeitsvertrag bei der GmbH tätig sind, und ein Kalkulator, der laut Arbeitsvertrag bei der KG tätig ist, eingesetzt werden. Ein laut Arbeitsvertrag bei der GmbH tätiger Schweißingenieur wird ebenfalls für beide juristischen Personen unter anderem als Sicherheitsingenieur beschäftigt.
Die GmbH ist mit Wirkung ab 01.04.1978 neu gegründet worden. Vorher führte die KG die Tätigkeit beider juristischen Personen allein aus. Trotz der Gründung der GmbH wurde weiterhin jeweils bei den Wahlen im Frühjahr 1978, 1981 und 1984 ein gemeinsamer Betriebsrat, der Antragsgegner dieses Verfahrens, für beide juristischen Personen gewählt, obwohl der Geschäftsführer unter dem 16.02.1984 den Wahlvorstand darauf hinwies, seiner Meinung nach seien für beide Unternehmen jeweils ein eigener Betriebsrat zu wählen. Die Betriebsratswahl von 1984 haben die KG und die GmbH angefochten. Das Beschlußverfahren ist noch erstinstanzlich anhängig. In der Beschwerdeinstanz ist an dem vorliegenden Verfahren die in den Unternehmen vertretene IG Metall beteiligt worden.
Die Antragstellerinnen haben behauptet, die GmbH montiere nur etwa 25 % bis 30 % von der Produktion der KG. Lediglich ca. 50 % bis 60 % der Arbeitnehmer der KG seien damit befaßt, Vorbereitungsarbeiten für die anschließenden Montagearbeiten der GmbH zu verrichten. Es gebe keine Rahmenverträge über die gemeinsame Führung bzw. die Kooperation für die beiden juristischen Personen.
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
festzustellen, daß die Firma A. F., H., S. und die Firma M. F., H., S. selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat gemeint, die beiden Antragstellerinnen führten weiterhin einen gemeinsamen betriebsratsfähigen Betrieb, da 1978 nur eine formale Trennung erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat durch uneidliche Vernehmung des Industriekaufmanns L., des Arbeitnehmers, der die gemeinsame Lohnbuchhaltung der beiden Unternehmen durchführt, als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.1984 – Bl. 56 d.A. – Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 20.09.1984 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß entschieden. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, nach herrschender Meinung könnten mehrere rechtlich selbständige Unternehmen nur dann einen Betrieb führen, wenn sie sich zu gemeinsamer Führung dieses Betriebes rechtlich verbunden hätten. Entscheidender Gesichtspunkt für das Erfordernis einer Vereinbarung über die einheitliche Leitung sei der Gedanke, daß dem Betriebsrat ein einheitlicher Gegenspieler gegenüberstehen müsse. Für den Betriebsrat müsse Klarheit geschaffen werden, wer von den rechtlich auch weiterhin selbständigen Arbeitgebern für den nunmehr einheitlichen Betrieb welche Arbeitgeberfunktion wahrnehme. Eine solche rechtliche Vereinbarung über die einheitliche Leitung sei zwischen den Antragstellerinnen nicht getroffen worden. Auch aus den vorliegenden tatsächlichen Umständen könne das Vorliegen einer entsprechenden rechtlichen Vereinbarung nicht hergeleitet werden. Aus der Tatsache, daß der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) identisch sei mit dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligten zu 1) und aus der teilweisen personellen Verflechtung b...