Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Auflösung. Betriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines Beschlussverfahrens, dessen Streitgegenstand die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist, richtet sich wie bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach der Zahl der Betriebsratsmitglieder, die nach § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs festgelegt wird.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3, § 33; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 15.12.2008; Aktenzeichen 4 BV 34/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2008 – 4 BV 34/08 – teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren begehren Arbeitnehmer die Auflösung des in ihrem Betrieb bestehenden 5-köpfigen Betriebsrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Ein neuer Termin wird nur auf Antrag anberaumt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2008 den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt, ausgehend von 6.000,00 EUR bei einem einköpfigen Betriebsrat und zusätzlich jeweils 1.000,00 EUR für die weiteren vier Betriebsratsmitglieder.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 14.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstandswert war gemäß § 23 Abs. 3 RVG entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf 14.000,00 EUR festzusetzen, und zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren.
Nach übereinstimmender Ansicht der zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (z.B. Beschluss vom 17.10.2006 – 13 Ta 587/06; LAGE BRAGO § 8 Nr. 48a; NZA-RR 2005, 435; Beschluss vom 19.12.2005 – 10 TaBV 161/05) richtet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird (ebenso z.B. LAG Berlin NZA 1992, 327; LAG Thüringen AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 – 6 Ta 23/94; LAG Köln NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein LAGE BRAGO § 8 Nr. 55).
Dabei ist für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen, also derzeit 6.000,00 EUR. Für jede weitere Staffel ist der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Für den Auflösungsantrag im Ausgangsverfahren, gestützt auf § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG, kann nichts anderes gelten. Es geht nämlich auch hier entscheidend um die Frage, ob ein bestehender Betriebsrat im Amt bleibt oder neu gebildet werden muss. In einer solchen Konstellation ist es angemessen, ebenfalls auf die Stufen des § 9 BetrVG zurückzugreifen und, ausgehend von 6.000,00 EUR, für die weiteren Stufen jeweils 4.000,00 EUR hinzuzurechnen, weil nur dadurch der Bedeutung der Angelegenheit angemessen Rechnung getragen wird.
Fundstellen