Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern. Mehrheit von Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern ist bei Einstellungen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt bei der Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen. Außerdem ist es angemessen, den daneben nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellten Antrag mit 50% des Wertes des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu addieren.
2. Bei Streit um mehrere personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG sind jeweils Einzelwerte zu bilden und diese zu addieren. Eine Herabsetzung des sich so ergebenden Gesamtwertes ist regelmäßig geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung einer jeden einzelnen Maßnahme nimmt umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 5; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 S. 3; GKG § 42 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 2 BV 10/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.11.2005 – 2 BV 10/05 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen bis zum 03.08.2005 auf 12.022,51 EUR und für das Verfahren im Allgemeinen danach auf 10.734.38 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin am 21.02.2005 die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 6 Arbeitnehmern geltend gemacht. Sie hat ferner die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung der 6 Leiharbeitnehmer und eines weiteren 7 Leiharbeitnehmers zum 15. bzw. 16.02.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. Mit einem bei Gericht am 03.08.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 02.08.2005 hat die Arbeitgeberin den Zustimmungsersetzungs- und Feststellungsantrag hinsichtlich eines Leiharbeitnehmers zurückgenommen.
Mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.08.2005 wurde den Anträgen der Arbeitgeberin größtenteils stattgegeben.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung eines Monatsverdienstes von 1.145,00 EUR für einen Leiharbeitnehmer durch Beschluss vom 10.11.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen auf 10.734,38 EUR festgesetzt. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss (Bl. 122 f. der Akten).
Mit Schriftsatz vom 22.11.2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluss war in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang abzuändern.
1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
a) Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Bes...