Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern. Mehrheit von Verfahren

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 2 (3) BV 20/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.11.2005 – 2 (3) BV 20/05 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.033,75 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin am 12.04.2005 die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von elf Leiharbeitnehmern geltend gemacht. Sie hat ferner die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung der elf Leiharbeitnehmer zum 11.04.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Bereits zuvor und auch danach hatte die Arbeitgeberin in den Monaten Februar bis Juni 2005 beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur Einstellung von weiteren Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Einsatzbereichen geltend gemacht (2 BV 10/05, 2 BV 22/05, 2 BV 24/05, 2 BV 30/05, 2 (1) BV 33/05, 2 BV 36/05 Arbeitsgericht Paderborn). Der Betriebsrat hat den beantragten Einstellungen jeweils mit gleichlautendem Schreiben widersprochen.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung eines Monatsverdienstes von 1.145,00 EUR für einen Leiharbeitnehmer durch Beschluss vom 10.11.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen auf 10.305,01 EUR festgesetzt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, da es sich hier um die Leiharbeitnehmer 16 – 26 einer einheitlichen Maßnahme gehandelt habe, ergebe sich in 5 Fällen ein Betrag in Höhe von 25 Prozent des Ausgangswertes und in den verbleibenden 6 Fällen in Höhe von 12,5 Prozent des Ausgangswertes in Höhe von 5.152,50 EUR.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

a) Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 – 10 TaBV 53/03 –; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 – 10 TaBV 106/04 –; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 – 13 TaBV 119/04 –; LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 – 13 TaBV 39/05 –) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen.

Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt bei der Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen. Dies macht bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst eines Leiharbeitnehmers von 1.145,00 EUR einen Betrag in Höhe von 3.435,00 EUR aus.

b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der streitigen Einstellun...

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