Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. einstweilige Verfügung. Kostenvorschuss für Teilnahme an Schulungsveranstaltung. Verfügungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme an einer Seminarveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann nur entstehen, wenn die Schulung erforderlich ist. Ist diese Erforderlichkeit nicht offensichtlich, so ist die entsprechende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und eine Einstweilige Verfügung auf Gewährung eines Auslagenvorschusses ist unbegründet.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Beschluss vom 22.06.2005; Aktenzeichen 1 BVGa 1/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.06.2005 – 1 BVGa 1/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Die Arbeitgeberin ist die Abfallentsorgungsgesellschaft des M1xxxxxxxx Kreises. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb 104 Mitarbeiter. Im Betrieb ist ein 7-köpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 3), gewählt.
Seit 1994 ist die Antragstellerin, Frau S1xxxx D1xxxxxx, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb der Arbeitgeberin. Seit 2002 ist sie Mitglied des Beteiligten Betriebsrates.
Die Antragstellerin hat seit 1994 zahlreiche Schulungen besucht. Auf die Aufstellung im Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21.06.2005 (Bl. 12 ff. der Akten) wird Bezug genommen.
Auf seiner Sitzung vom 12.04.2005 beschloss der beteiligte Betriebsrat, Frau D1xxxxxx, die Antragstellerin, zur Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsrecht I”, das von ihrem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten veranstaltet wird, vom 11. bis zum 15.07.2005 zu entsenden. Ort der Seminarveranstaltung ist Eckernförde (Ostsee) im Stadthotel E1xxxxxxxxx. Auf das Seminarprogramm (Bl. 5 d. Akten) und den geplanten Seminarverlauf (Bl. 94 ff. d. Akten) wird Bezug genommen.
Die Seminarkosten betragen ohne Übernachtung und Verpflegung 1.150,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer; mit Blick auf die Unterbringung wird ein Vollpensionspauschale von 540,00 Euro (135,00 Euro pro Tag) erhoben. Die Seminarteilnahme ist nur bei gleichzeitiger Buchung des Tagungshotels möglich, da nur so ein ungestörter Seminarablauf gewährleistet ist.
Mit Schreiben vom 31.05.2005 (Bl. 82 d. Akten) nahm der Betriebsrat gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin auf den am 12.04.2005 gefassten Beschluss Bezug und bat darum, der Antragstellerin rechtzeitig einen Auslagenvorschuss für die Seminarteilnahme zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin reagierte herauf ablehnend.
Mit dem am 08.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Antragsteller daraufhin von der Arbeitgeberin die Auszahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 680,00 Euro netto für die Seminarteilnahme, hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung zu Gunsten des Tagungshotels in Höhe von 540,00 Euro sowie die Verschaffung einer Bundesbahnfahrkarte (Hin- und Rückfahrt) nach Eckernförde.
Die Antragsteller haben die Seminarteilnahme der Antragstellerin zu 1) für erforderlich gehalten. Die Antragstellerin habe zwar in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare besucht, Inhalte dieser Seminare seien aber nicht Grundlagenkenntnisse im Arbeitsrecht gewesen. Bei den bislang besuchten Seminaren sei es um betriebsverfassungsrechtliche Fragen und solche des Schwerbehindertenrechts gegangen.
Das in dem streitigen Seminar vermittelte Grundlagenwissen im Arbeitsrecht sei für die Betriebsratsarbeit der Antragstellerin erforderlich.
Da der Betriebsrat selbst nicht über Vermögen verfüge, sei die Arbeitgeberin verpflichtet, einen entsprechenden Vorschuss zu gewähren, damit gewährleistet sei, dass die Antragstellerin an dem Seminar teilnehmen könne.
Ersatzweise für einen entsprechenden Kostenvorschuss komme die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Tagungshotel zu Gunsten der Antragstellerin sowie die Beschaffung einer Fahrkarte seitens der Arbeitgeberin in Betracht.
Die Antragstellerin und der Betriebsrat haben beantragt,
der Antragsgegnerin (Beteiligten zu 2 und Arbeitgeberin) aufzugeben, dem Betriebsrat zu Händen der Antragstellerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 680,00 Euro (netto) für die von der Antragstellerin vorgesehene Seminarteilnahme in der Zeit vom 11.Juli bis zum 15. Juli 2005 in Eckernförde zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise eine Kostenübernahmeerklärung zu Gunsten des Tagungshotels (Stadthotel E1xxxxxxxxx) in Höhe von 540,00 Euro zu erteilen sowie der Antragstellerin eine Bundesbahnfahrkarte nach Eckernförde (Hin- und Rückfahrt) zu verschaffen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Seminarteilnahme der Antragstellerin sei n...