Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 30.07.1996; Aktenzeichen 3 BV 11/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 30.07.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Herford – 3 BV 11/96 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der von dem am Verfahren beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern.
Der Arbeitgeber betreibt eine Kette von Einrichtungshäusern. Am Verfahren beteiligt ist der Betriebsrat der Niederlassung B… Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer findet die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Mit einem dem Betriebsrat am 13.11.1995 zugegangenen Schreiben vom 13.11.1995 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Absicht mit, Herrn B–– zum 01.03.1996 als „MA Umtausch im Bereich Kundenlieferservice” einzustellen und in die Gehaltsgruppe I a einzugruppieren (Bl. 10 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Absicht mit, Herrn J…. zum 01.02.1996 als „MA Umtausch im Bereich KLS” einzustellen und ihn in die Gehaltsgruppe I a einzugruppieren (Bl. 11 d.A.). Der Betriebsrat stimmte der Einstellung der beiden Arbeitnehmer zu, verweigerte jedoch fristgerecht schriftlich seine Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen. Die Zustimmungsverweigerungsschreiben lauten:
„Betr.: Einstellung T… B–– – Umtausch im Bereich Kundenlieferservice
Hallo zusammen,
der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 20.11.95 der Einstellung von T… B–– als Mitarbeiter Umtausch im Bereich Kundenlieferservice zugestimmt. Der Eingruppierung in GT Ia – 7. Berufsjahr wird allerdings widersprochen.
T… ist seit dem 18.4.95 befristet bis zur Schließung der Betriebsstätte G…. im Umtausch/Kundenservice beschäftigt. Er ist hier in der Gehaltsgruppe GT II nach dem 5. Tätigkeitsjahr eingruppiert.
Alle KollegInnen im Bereich Kundenservice sind seit je her in GT II eingruppiert und wir sehen keinen Grund für eine Änderung der Praxis.
Im Gegenteil. Durch die in B….. vorgesehene Einführung des I…. Return – Konzepts erwartet die KollegInnen im Bereich Umtausch/Kundenservice eine noch verantwortungsvollere Arbeit mit Kassiertätigkeit und Kassenabschluß.
Der Betriebsrat ist der Meinung daß T… in die Gehaltsgruppe GT II nach dem 5. Tätigkeitsjahr einzugruppieren ist.
Betr.: Einstellung U… J…. – Umtausch im Bereich Kundenlieferservice
Hallo R…..,
der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 04.12.95 der Einstellung von U… J…. als Mitarbeiter Umtausch im Bereich Kundenlieferservice zugestimmt. Der Eingruppierung in GT Ia – 7. Berufsjahr wird allerdings widersprochen.
Herr J…. bringt aufgrund seiner qualifizierten Vorbildung und Tätigkeiten alle Voraussetzungen für eine qualifizierte Arbeit im Kundenservice mit.
Alle KollegInnen im Bereich Kundenservice sind seit je her in GT II eingruppiert und wir sehen keinen Grund für eine Änderung der Praxis.
Im Gegenteil. Durch die in B….. vorgesehene Einführung des I…. Return – Konzepts erwartet die KollegInnen im Bereich Umtausch/Kundenservice eine verantwortungsvolle Arbeit mit Kassiertätigkeit und Kassenabschluß, so daß die ausgeübte Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse erfordert.
Dieses rechtfertigt schon eine Eingruppierung in GT II.
Der Betriebsrat ist der Meinung daß Herr J…. in die Gehaltsgruppe GT II nach dem 5. Tätigkeitsjahr einzugruppieren ist.”
Die einschlägigen Tarifverträge enthalten, soweit hier von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
„Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen:
§ 10 Gehalts- und Lohnregelung
(1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen:
§ 2 Gehaltsregelung
(1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.
(2) Die Gehaltsgruppen I – IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlußprüfung) erforderlich ist.
(3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlußprüfung ›Verkäufer/in‹) werden gleichgesetzt:
- eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit;
- eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren;
- eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung. Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. T...