Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. Interessenausgleich zur Betriebsstilllegung. Stilllegung eines Unternehmens eines Gemeinschaftsbetriebs. Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs durch Insolvenz eines Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen wird regelmäßig dadurch aufgelöst, dass über das Vermögen des einen Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den von ihm nunmehr geführten Betriebsteil stilllegt.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 1, 76, 111-112

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 1 BV 56/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.08.2007 – 1 BV 56/07 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.07.2007 – 10 IN 176/07 – über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Firma E1 Holzbearbeitung GmbH & Co. KG, bestellte Insolvenzverwalter.

Aufgrund einer Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 (Bl. 26 ff.d.A.) führte die Insolvenzschuldnerin mit der Firma L1 Möbelteile GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb. Nach § 2 Abs. 2 der Sanierungsvereinbarung konnten die Arbeitnehmer ohne Änderung des jeweiligen Arbeitsvertrages vom jeweiligen Arbeitgeber ohne weitere Beteiligung des Betriebsrats zum anderen Arbeitgeber versetzt werden. Auf die weiteren Bestimmungen der Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 wird Bezug genommen.

Am 26.04.2007 wurde der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 26.04.2007 – 10 IN 176/07 – zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (Bl. 7 f.d.A.). Am 01.07.2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 9 d.A.).

Gleichfalls wurde am 01.07.2007 auch über das Vermögen der Firma L1 Möbelteile GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 13 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt S1 bestellt.

Da zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Aufträge für die Insolvenzschuldnerin nicht mehr vorhanden waren, beschloss der Antragsteller mit der Insolvenzeröffnung, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen. Schon vor dem 01.07.2007 wurden alle Mitarbeiter, bis auf eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung, widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Freistellung wurde mit dem 01.07.2007 wiederholt.

Am 02.07.2007 informierte der Antragsteller den bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrats über die beabsichtigte Stilllegung.

Am 03.07.2007 verhandelten die Beteiligten erstmals über den Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung. In einer weiteren Verhandlung am 12.07.2007 erklärte der Betriebsrat, dass er nicht bereit sei, Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung zu führen; es bestehe auch keine Bereitschaft, einvernehmlich eine Einigungsstelle einzusetzen.

Mit dem am 18.07.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Antragsteller daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Schmidt.

Mit dem gleichzeitig eingeleiteten Beschlussverfahren – 2 BV 57/07 Arbeitsgericht Detmold – begehrte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S1 ebenfalls die Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Abschluss eines Interessenausgleichs zur Stilllegung des Betriebes der Firma L1 Möbelteile GmbH.

Im Laufe des Verfahrens zeigte der Antragsteller die Masseunzulänglichkeit an.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Unzuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Firma L1 Möbelteile GmbH ursprünglich einen Gemeinschaftsbetrieb geführt habe. Dieser Gemeinschaftsbetrieb sei nämlich spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Bei der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH getroffenen Führungsvereinbarung handele es sich um eine reine BGB-Innengesellschaft, die über keinerlei Gesellschaftsvermögen verfügt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zur Stilllegung des Betriebs der Firma E1 Holzbearbeitung GmbH & Co. KG den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Schmidt, B1straße 1, 12345 S2, zu bestellen,
  2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Gemeinschaftsbetrieb bestehe trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Deshalb könne der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich zur Betriebsstilllegung auch nur von beiden Insolvenzverwaltern der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten insolvent...

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