Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die wirtschaftliche Bedeutung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG rechtfertigt es, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren und auf die dazu bestehenden Bewertungsmaßstäbe zurückzugreifen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1, § 95

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 31.07.2006; Aktenzeichen 5 BV 20/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.07.2006 – 5 BV 20/06 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.673,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung der Mitarbeiterin R1xxxx, die als Teilzeitkraft mit einer monatlichen Vergütung von ca. 1.336,50 EUR in einer Filiale der Arbeitgeberin tätig war, gestritten. Nachdem der Betriebsrat im Laufe des Verfahrens der streitigen Versetzung zugestimmt hatte, hat der Arbeitgeber seinen Zustimmungsersetzungsantrag mit Schriftsatz vom 17.07.2006 zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 31.07.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 500,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, durch die Versetzung seien für die betroffene Arbeitnehmerin keinerlei finanziellen Einbußen entstanden.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der am 17.08.2006 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert mit zwei Monatsverdiensten der betroffenen Arbeitnehmerin bewertet werden müsse. Das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Arbeitgebers an der Durchführung der geplanten Versetzungsmaßnahme könne nicht unberücksichtigt bleiben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet.

Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 2.673,00 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

§ 23 Abs. 3 RVG stellt – ebenso wie die Vorgängernorm des § 8 Abs. 2 BRAGO – eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Ab s. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Dies gilt auch wenn die Beteiligten eines Beschlussverfahrens um eine Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99 Abs. 1, 95 BetrVG streiten. Streitigkeiten über Versetzungen sind regelmäßig vermögensrechtliche Streitigkeiten und wie Änderungsschutzklagen zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 24.07.1986 – DB 1986, 1932; LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 26; LAG Köln, Beschluss vom 23.03.1999 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 44 a; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 41). Insoweit wird vielfach insbesondere im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Gegenstandswert der Höhe nach aus Praktikabilitätsgründen mit einem oder aber auch mit zwei Bruttomonatseinkommen bemessen (LAG ...

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