Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.
2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 05.12.2017; Aktenzeichen 3 Ca 430/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.12.2017 - 3 Ca 340/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8149,33 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche, einen Zahlungsanspruch sowie die im Wege der Widerklage von den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage.
Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war Grund eines Kooperationsvertrages 05.06.2013 für die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind, ab dem 01.01.2013 tätig. Jedenfalls seit dem 13.04.2016 verrichtete der Kläger keine Tätigkeiten für die Beklagte zu 1), wobei zwischen den Parteien der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, das der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2016 fristlos kündigte, streitig ist. Wegen der Einzelheiten des Kooperationsvertrages Vertrages wird auf Bl. 103 ff. der Akten Bezug genommen.
Unter dem 21.06.2016 hat der Kläger beim Landgericht Münster Klage mit folgendem Antrag erhoben:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Honorarzahlungen Sie in dem Zeitraum vom 12.04.2016 bis 30.05.2016 auf die in der Anlage K1 dieser Klageschrift bezeichnet.
Die Anl. K1 enthält eine Aufstellung der einzelnen Mandanten, auf die sich die Auskunft bezieht.
Unter dem 31.08.2016 haben die Beklagten eine Widerklage mit den Anträgen erhoben,
festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagten
- (auch) keinen Anspruch auf Auskunft gemäß der Ziffer 1 der Klage für die Zeit vom 31.05.2016 10 bis zum 31.08.2016 hat
- keinen Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Honorareinnahmen zu den Akten die in der Anlage 1 der Klageschrift bezeichnet sind für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 31.08.2016 hat.
Mit Schriftsatz vom einen 21.12.2016 hat der Kläger folgenden Auskunftsanspruch zu Ziffer 1) geltend gemacht:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Honorarzahlungen Sie in den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 30.11.2016 auf die in der Anl. K1 der Klageschrift bezeichneten Mandate, den bis zum 13.04.2016 durch den Kläger erbrachte anwaltliche Leistung zugrunde liegen, erhalten haben.
Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die für die Beklagte zu 1 bearbeiteten Mandate, die von dieser gegenüber dem Kläger bis zum 13.04.2016 abschließend Schluss abgerechnet worden sind und für die sie keine Gebührenerhebungen keine Gebühren nach Erhebung gegenüber Ihren Mandanten geltend gemacht hat.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Kammertermin vor dem Landgericht Münster vom 04.01.2017 hat das Landgericht Münster mit Verfügung vom 13.01.2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten hingewiesen, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.01.2017 auch gerügt haben. Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das Landgericht Münster den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 hat der Kläger erneut den Auskunftsanspruch zu Ziffer 1) geändert, indem er von dem Auskunftsbegehren die namentlich bezeichneten Mandatenverhältnisse herausgenommen hat, die Beklagte entsprechend der beigefügten Anlage K 8 Rechnungen bereits abgerechnet hat, unter Ziffer 2) geltend gemacht "erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern", unter 3) die Auszahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Honorare verlangt sowie unter Ziffer unter 4 unter Berufung auf § 3 des Kooperationsvertrages einen anteiligen Honoraranspruch in Höhe von 21.301,13 € ausgehend von den in Anlage K 8 aufgelisteten Rechnungen und einem sich daraus ergebenden Gesamtrechnungsbetrag von 50.696,69 € sowie 50 % des sich daraus ergebenden Nettobetrages von 42,602,46 € geltend macht.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2017 haben die Beklagten die Zulässigkeit des...