Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel
Leitsatz (amtlich)
1. Die mittellose Partei ist durch § 48 Abs. 2 BRAO nicht gehindert, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts zu beantragen. In der Vertretungsanzeige des zweiten Anwalts ist konkludent den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts mit der Folge zu sehen, daß der erste Anwalts mit Wirkung der Bestellung des zweiten Anwalts zu entpflichten ist und für eine von ihm noch eingereichte Klageerweiterung nicht mehr als Anwalt beigeordnet werden darf.
2. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Letzteres kommt bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren oder dann in Betracht, wenn der zweite Anwalt zu erkennen gibt, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die restlichen Gebühren einverstanden ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 121; BRAO § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 3 Ca 2557/01) |
ArbG Bochum (Beschluss vom 15.04.2002; Aktenzeichen 3 Ca 2557/01) |
ArbG Bochum (Beschluss vom 30.11.2001; Aktenzeichen 3 Ca 2557/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde … werden die PKH-Beschlüsse des Arbeitsgerichts … vom 15.04.2002 und vom 14.05.2002 – 3 Ca 2557/01 – unter teilweiser Abänderung zur Titelklarstellung aufgehoben.
Die Beiordnung des … V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx wird mit Wirkung des 15.04.2002 aufgehoben.
… bleibt die Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug im bisherigen Umfang gemäß Beschluß des Arbeitsgerichts … vom 30.11.2001 – 3 Ca 2557/01 – mit Wirkung vom 30.08.2001 bewilligt. … wird auch für die Klageerweiterung gemäß … vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 10.583,74 EUR Prozeßkostenhilfe bewilligt und es wird … zur Wahrnehmung … Rechte im ersten Rechtszug … K2xxx B2xxxxxxx aus R1xxxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort beschränkt auf die Klageerweiterung gemäß … vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 17.04.2002 mit der Maßgabe beigeordnet, daß … einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leisten braucht.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht … hat … zunächst zur … eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluß vom 30.10.2001 – 3 Ca 2557/01 – in vollem Umfang mit Wirkung vom 30.08.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und … antragsgemäß … V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx beigeordnet. Mit … vom 11.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 12.04.2002 eingegangen, hat … K3xxxxx für … die Klage auf Zahlung der rückständigen Gehälter für die Monate August 2000 bis März 2001 und auf Zahlung der künftigen Gehälter ab April 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben und seine Beiordnung als Anwalt beantragt. Mit … vom 10.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 15.04.2002 eingegangen, hat … B2xxxxxxx unter Vorlage einer Prozeßvollmacht vom 09.04.2003 angezeigt, daß er die Vertretung … übernommen hat, und um Akteneinsicht gebeten. Das Arbeitsgericht … hat … für die Klageerweiterung gemäß … vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 1.175,97 EUR mit Wirkung vom 12.04.2002 mit Beschluß vom 15.04.2002 – 3 Ca 2557/01 – Prozeßkostenhilfe bewilligt und … zur Wahrnehmung … Rechte in diesem Rechtszug … V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx zu den Bedingungen eines in B3xxxx zugelassenen Anwalts mit der Maßgabe beigeordnet, daß … einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leisten braucht. Mit … vom 17.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, hat … B2xxxxxxx mitgeteilt, daß … den Schriftsatz von … K3xxxxx vom 11.04.2002 erhalten habe und nicht dessen Beiordnung wünsche, sondern die Beiordnung von … B2xxxxxxx beantrage. Mit … vom 17.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 18.04.2002 per Telefax eingegangen, hat … K3xxxxx das Mandat niedergelegt. Mit … vom 13.05.2002, bei dem Arbeitsgericht am 14.05.2002 eingegangen, hat … B2xxxxxxx unter Bezugnahme auf die Mandatsniederlegung … K3xxxxx folgendes vorgetragen:
Er kann, da er beigeordnet ist, dies so ohne weiteres nicht tun. Ich lege seinen Antrag aber dahingehend aus, daß er um Entpflichtung gebeten hat. Andererseits habe ich um Prozeßkostenhilfe für die Klägerin nachgesucht. Das Gericht hat bislang hier noch nicht ordentlich entschieden. Hier ist Rechtsanwalt K3xxxxx auf seinen Wunsch hin zu entpflichten und der Unterzeichner zu verpflichten.
Das Arbeitsgericht … hat daraufhin mit Beschluß vom 15.04.2001 – 3 Ca 2557/01 – wie folgt entschieden:
Die Beiordnung des Rechtsanwalts K3xxxxx wird mit Wirkung ab seiner Mandatsniederlegung aufgehoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnun...