Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben.

Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 – 13 TaBV 10/05 –)

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 5 BV 65/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.04.2005 – 5 BV 65/04 – teilweise abgeändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 28.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über ein Prämiensystem gestritten. In der Betriebsvereinbarung Nr. 25 f vom 08.09. 2003 hatten die Beteiligten für alle gewerblichen Mitarbeiterinnen die Zahlung einer Qualitätsprämie von 1,28 EUR sowie einer Prämie für Ordnung und Sauberkeit von 0,56 EUR vereinbart. Diese Prämie wurde an ca. 750 Arbeitnehmer gezahlt. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen in Höhe von 2.700.000,00 EUR. Nachdem die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2003 über den 30.09.2004 hinaus nicht mehr anwenden wollte, hat der Betriebsrat am 15.11.2004 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung vom 08.09.2003 verlangte. Nach Abschluss einer neuen ablösenden Betriebsvereinbarung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde eingestellt.

Durch Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 18.04.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit dem am 22.04.2005 beim Landesarbeitsgericht eingelegten Schriftsatz vom 21.04.2005 Beschwerde eingelegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, der Gegenstandswert könne nicht mit dem Regelstreitwert bewertet werden. Es handele sich um ein schwieriges und aufwendiges Verfahren. Die Frage der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung über den Prämienlohnbestandteil des Einkommens sei juristisch schwierig und von wirtschaftlich immenser Bedeutung. Nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG sei für wiederkehrende Leistungen der Wert des dreijährigen Bezuges maßgebend.

Die Arbeitgeberin hat u. a. die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Frage der Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, es gehe letztlich um die Frage der Beteiligung des Betriebsrats. Die wirtschaftliche Bedeutung der Frage der Nachwirkung sei daher unbeachtlich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war mit dem siebenfachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen.

1. Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2002 – MDR 2002, 1391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 – 6 Ta 1968/03 –; LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 – 10 TaBV 65/04 –). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2002 – MDR 2003, 110; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rz. 4).

2. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt – wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO – eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffang...

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