Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei der Ermittlung der Punktwerte für eine Äera-Leistungsbeurteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Ermittlung eines Punktwerts für eine Äera-Leistungsbeteiligung ist von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen und dieser Wert entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG nach der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zu multiplizieren ist (hier: 5.000 EUR x 5= 25.000 EUR).

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 25.08.2014; Aktenzeichen 3 BV 24/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 25.08.2014 i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 26.09.2014 - 3 BV 24/13 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Höhe einer ermäßigten Gebühr von 25,00 Euro zu tragen.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, bei der Ermittlung eines Punktwertes für eine ERA-Leistungsbeurteilung (Metallindustrie NW) die Anwendung nach seiner Ansicht einer Betriebsvereinbarung widersprechenden Vorgaben zu unterlassen bzw. - hilfsweise - die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts festzustellen.

Von der Leistungsbewertung waren insgesamt 275 Beschäftigte betroffen.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.08.2014 wurde das Beschlussverfahren nach Einigung der Betriebspartner eingestellt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.08.2014 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 €, nach Einlegung der Beschwerde am 26.09.2014 im Wege der teilweisen Abhilfe auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 29.09.2014 übersandten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 07.10.2014 mitgeteilt, dass die Beschwerde im Übrigen aufrecht erhalten werde und beantragt,

den Streitwert auf 300.000,00 € festzusetzen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers sind der Auffassung, der Wert des Streitgegenstandes sei vom Arbeitsgericht zutreffend mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist - soweit ihr nicht abgeholfen wurde - zum Teil begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 25.000,00 € festzusetzen.

1.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

a)

§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435).

b)

Bei den vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträgen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch, wenn vom Betriebsrat die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (GK-Schleusener, a.a.O., § 12 Rn. 429 f.).

Die Unterlassungsbegehren des Betriebsrats stellen typische nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Betriebsrat verfolgt in erster Linie die Sicherung se...

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