Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Androhung eines Ordnungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Die Androhung des Ordnungsgeldes als Einleitung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (auch § 890 Abs. 2 ZPO) muss mindestens das (gesetzliche) Höchstmaß beinhalten, ansonsten ist die Vollstreckung unzulässig. Es handelt sich bei der Androhung um eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 28.12.2016; Aktenzeichen 1 BV 45/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28.12.2016 im Zwangsvollstreckungsverfahren - 1 BV 45/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Gläubiger verlangt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Schuldnerin (Arbeitgeberin).
Der Gläubiger erwirkte unter dem 30.01.2015 zum Aktenzeichen 1 BV 45/14 Arbeitsgericht Herford einen rechtskräftigen Unterlassungstitel, der der Schuldnerin am 12.05.2015 zugestellt und unter dem 09.09.2015 mit der Vollstreckungsklausel versehen wurde.
Der Titel hat folgenden Wortlaut:
"Der Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch der Einigungsstelle - außer in Notfällen - gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3BetrVG,
- Arbeit,
- das Zurverfügungstehen,
- die Ausübung von Tätigkeiten sowie
- das Wahrnehmen von Aufgaben
anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen."
Zur Androhung eines Ordnungsgeldes ist in den Gründen des Beschlusses festgehalten, dass dieses bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig ist.
Wegen des Titels im Erkenntnisverfahren wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Antrag vom 25.05.2016, beim Arbeitsgericht Herford am 27.05.2016 eingegangen, verlangt der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes "in angemessener Höhe, das jedoch einen Betrag in Höhe von insgesamt 457.800,00 € nicht unterschreiten sollte, ...". Die angegebene, aus Sicht des Betriebsrates angemessene Höhe eines Ordnungsgeldes, hat er mit Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 371 d.A.) auf 440.700,00 € reduziert.
Zur Begründung hat er aus seiner Sicht vorliegende 1.469 Verstöße gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss im Erkenntnisverfahren vorgetragen. Auf den Vollstreckungsantrag vom 25.05.2016 (Bl. 183 ff. d.A.) in der Fassung vom 09.11.2016 (Bl. 403 ff. d.A.) wird im Übrigen Bezug genommen. In der Sache selbst sind Einzelheiten zu den vom Gläubiger vorgetragenen Verstößen streitig.
Durch Beschluss vom 28.12.2016, dem Vertreter des Gläubigers zugestellt am 02.01.2017, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag mangels hinreichend bestimmter Androhung eines Ordnungsgeldes im Beschluss des Erkenntnisverfahrens unbegründet sei. Auf den Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 445 bis 449 d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 16.01.2017 eingegangenen und begründeten sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.02.2017 (Bl. 473, 473 R d.A.) nicht abgeholfen hat.
Der Gläubiger trägt vor:
Dem Arbeitsgericht sei im Verfahren der Zwangsvollstreckung eine materiell-rechtliche Prüfung der Androhung im Beschluss des Erkenntnisverfahrens vom 30.01.2015 verwehrt. Gegen den Beschluss im Erkenntnisverfahren sei schließlich kein Rechtsmittel eingelegt worden, weshalb eine separate Überprüfung der ebenfalls rechtskräftigen Androhung ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei anerkannt, dass hinsichtlich des Umfangs des Ordnungsgeldes in der Androhung ein Verweis auf den gesetzlichen Höchstrahmen üblich und ausreichend sei. Der Höchstrahmen ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG und ergebe somit 10.000,-- €. Da das Höchstmaß von 10.000,-- € kein gesetzliches Höchstmaß sei, sondern durch Rechtsfortbildung zum Tragen komme, könne auch kein gesetzliches Höchstmaß angedroht werden.
Der Gläubiger beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28.12.2016, 1 BV 45/14, abzuändern und gegen die Schuldnerin wegen 1.469 Verstößen gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30.01.2015, 1 BV 45/14, ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe, das jedoch einen Betrag in Höhe von insgesamt 440.700,-- € nicht unterschreiten sollte, festzusetzen.
Die Schuldnerin hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme nicht abgegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 764 Abs. 3 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 567, 569 ZPO eingereicht worden und damit zulä...