Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 21.10.1993; Aktenzeichen 5 (4) BV 10/93)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 21.10.1993 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Iserlohn – 5 (4) BV 10/93 – abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Iserlohn am 24.03.1993 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragsgegnerin Kosten zu tragen hat, die durch den Seminarbesuch von zwei Mitgliedern des in ihrem Betrieb existierenden Betriebsrates entstanden sind.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens, eine GmbH mit Sitz in I. (künftig: Arbeitgeberin), betreibt mit ca. 150 Arbeitnehmern ein Versorgungsunternehmen auf dem Gebiet des Stroms, Erdgases, Wasser und der Fernwärme. Der Antragsteller des Verfahrens ist der in diesem Unternehmen existierende siebenköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzender seit der Neuwahl im Frühjahr 1994 Herr S. ist. Der dritte Verfahrensbeteiligte Herr D. ist seit März 1992 Mitglied des BR und bei der Arbeitgeberin ist er als Angestellter im technischen Betriebsbüro tätig. Der vierte Verfahrensbeteiligte Herr U. war Mitglied des BR, der in der Wahlperiode vor dem Frühjahr 1994 bestand. Für den jetzigen BR hat er nicht mehr kandidiert. Bei der Arbeitgeberin ist er als gelernter Schweißer in der Gasregelstation beschäftigt.

In der Sitzung am 06.01.1993 beschloß der BR, die Herren D. und U. gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einem von der A. in K. am 02.02.1993 veranstalteten Seminar zu entsenden, dessen Thema, Kosten und Plan wie folgt aussieht:

Über diesen Entsendungsbeschluß unterrichtete der BR die Arbeitgeberin durch Schreiben vom 07.01.1993. Durch Schreiben vom 15.01.1993 und 28.01.1993 lehnte die Arbeitgeberin den Schulungsbesuch der beiden Betriebsratsmitglieder als nicht erforderlich ab, da diese nicht hinreichend durch andere Seminare bereits unterrichtet seien und die aktuelle Rechtsprechung dem im Hause befindlichen Schriftgut (z.B. der Zeitschrift „Der Betrieb”) entnehmen könnten. Im übrigen wird auf die Ablehnungsschreiben – Bl. 93–95 d.A. verwiesen.

Herr D. hatte zuvor vom 11.05.1992 bis zum 15.05.1992 ein Seminar zum Thema „Personalplanung, personelle Einzelmaßnahmen, Kündigung, Urlaubsrecht, Sonderurlaub, Abmahnung und Zeugnis” und vom 07.07.1992 bis zum 10.07.1992 ein Seminar zu dem Thema „Bewerberauswahl, Arbeitsverträge, Pflichten des Arbeitnehmers, Arbeitszeit und Tarifvertrag” besucht. Herr U. hatte zuvor vom 05.11.1990 bis zum 09.11.1990 ein Seminar mit dem Thema „Einführung in das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht” besucht.

Die Herren D. und U. nahmen an dem Tagesseminar am 02.02.1993 teil. Die Kosten von 75,– DM, die Herr U. für eine Fahrkarte nach K. für den Seminarbesuch bezahlt hat und die Teilnehmergebühren des Seminars (2 × 554,– DM) erstattete die Arbeitgeberin nicht.

Der BR und die Herren D. und U. haben gemeint, die Arbeitgeberin habe die Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu zahlen, da wegen des Wandels der Rechtsprechung fortlaufend aktueller Schulungsbedarf für den Seminarinhalt bei Betriebsratsmitgliedern bestehe und das Seminar Anfängerkenntnisse vertieft habe. Der BR und die Herren D. und U. haben behauptet, Herr D. habe bei Anstellungen die Mitbestimmungsrechte des BR zu vertreten. So habe er – das ist unstreitig – an Vorstellungsgesprächen teilgenommen und die Bewerberunterlagen gesichtet und ausgewählt.

Der BR und die Herren D. und U. haben beantragt,

  1. an die AFA – Arbeitskreis für Arbeitsrecht GmbH – 1.104,00 DM zu zahlen,
  2. an den Beteiligten zu 4) 75,00 DM auf die Rechnung des Reisebüros W. Nr. … vom 01.02.1993 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Durch Beschluß vom 21.10.1993 hat das Arbeitsgericht entsprechend den Anträgen des BR entschieden. Das Arbeitsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, die Anträge seien zulässig und gemäß §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG begründet. Die Teilnahme an dem Seminar am 02.02.1993 sei erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 gewesen. Konkret müßten die bei dem Seminar vermittelten Kenntnisse für die sachgemäße Arbeit des Betriebsrates notwendig gewesen sein. Unter. Berücksichtigung der auch durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sehr komplizierten Regelungsmaterie der §§ 99, 100 BetrVG gehe die Kammer davon aus, daß grundsätzlich Schulungsbedarf bei den Betriebsräten insoweit bestehe. Darüber hinaus habe der BR aktuelle Probleme der §§ 99, 100 BetrVG im konkreten Falle häufiger zu lösen, sei es bei Einstellung, Versetzungen oder anderen Maßnahmen der Arbeitgeberin. Allein im Jahr 1992 habe der BR an insgesamt sieben Vorstellungsgesprächen teilgenommen, im Jahre 1993 bis Mai allein an drei Vorstellungsgesprächen. Eine sachgerechte Überprüfung der Bewerbungsunterlagen setze umfangreiche Kenntnisse der §§ 99, 100 BetrVG voraus mit der Folge, daß das Seminar einen aktuellen Bezug zur Betriebsratstätigkeit aufweise.

Im übrigen wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen diesen Beschl...

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