Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Übertragung. Teilfunktion. Bereichskoordinator. Stellvertreter. anderer Arbeitsbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitsbereich nach § 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Ein anderer Arbeitsbereich wird zugewiesen, wenn der Beschäftigte einen neuen Tätigkeitsbereich erhält, wodurch sich der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung und das Gesamtbild der Tätigkeit ändern. Vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters muss es sich um eine andere Tätigkeit handeln. Es kommt also ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Betrieb an.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 15.02.2007; Aktenzeichen 4 BV 266/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.02.2007 – 4 BV 266/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aufhebungsantrags darum, ob eine beteiligungspflichtige Versetzung vorliegt.

Die Arbeitgeberin veröffentlichte am 22.08.2006 eine interne Stellenausschreibung. Danach wurde ein stellvertretender Bereichskoordinator für den Bereich Technik mit insgesamt ca. 20 Arbeitnehmern gesucht. Gefordert wurde unter anderem eine Berufsausbildung als Schlosser, Mechatroniker oder Techniker, mehrjährige Berufserfahrung mit guten Kenntnissen der betrieblichen Abläufe sowie „PC-Kenntnisse, MS-Office”. Als zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei Ausübung der Vertretung wurden angegeben:

  • • Feinabstimmung der laufenden Produktion mit der Schichtleitung Verpackung
  • • Koordination der Reparaturaufträge
  • • Zentraler Ansprechpartner innerhalb des Bereiches für Produkt- und Arbeitssicherheit
  • • Ansprechpartner innerhalb des Bereichs für die Grobabstimmung des Jahresurlaubes mit anschließender Feinabstimmung mit den Abteilungsleitungen
  • • Ansprechpartner innerhalb des Bereiches für die Personaleinsatzplanung
  • • Unterstützung zur Einhaltung der HACCP- und Hygienerichtlinien
  • • Sonstige Unterstützung der Abteilungsleitung

Auf die Stelle bewarb sich – neben zwei anderen – der in der Verpackungsabteilung mit insgesamt ca. 14 Arbeitnehmern als Schlosser tätige Arbeitnehmer T2. H3. Er kommt dort seit dem 14.06.2004 arbeitstäglich von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr zum Einsatz und erhält dafür ca. 2600,00 EUR brutto pro Monat. Sein Vater H4. H3 arbeitet in der Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr und wird als Bereichskoordinator tätig – neben dem schichtübergreifend in der Abteilung Technik von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Bereichskoordinator zum Einsatz kommende Beschäftigte K4. Beide erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine monatliche Zulage in Höhe von 139,50 EUR brutto.

Nach der ohne förmliche Beteiligung des antragstellenden Betriebsrates zum 01.10.2006 erfolgten Übertragung der Position des stellvertretenden Bereichskoordinators auf den Arbeitnehmer T2. H3, wofür dieser monatlich eine Zulage in Höhe von 72,50 EUR brutto erhält, aktualisierte dieser bis Januar 2007 unter anderem die Schichtpläne in seiner Abteilung.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, in der Übertragung der Position eines stellvertretenden Bereichskoordinators auf den Beschäftigten T2. H3 liege eine beteiligungspflichtige Versetzung. Der betroffene Arbeitnehmer übernehme nämlich in seiner Schicht vollständig die Aufgaben eines Bereichskoordinators, sodass er als Schlosser kaum mehr als zwei Stunden pro Schicht zum Einsatz komme.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Antragsgegnerin, Beteiligten zu 2) und Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters T3 H3 auf die Position eines stellvertretenden Bereichskoordinators aufzuheben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat behauptet, nur im Vertretungsfall, etwa bei Urlaub oder Krankheit, übe der Arbeitnehmer T2. H3 Koordinatorentätigkeiten aus. Im Übrigen erfordere diese Aufgabe nur ca. 1 – 2 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit. Die Bereichskoordinatoren könnten ihre Tätigkeiten nämlich größtenteils schichtübergreifend erledigen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2007 dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine Versetzung vor, weil sich durch die Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Bereichskoordinators das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers T2. H3 geändert habe. Er komme nicht mehr nur als Schlosser zum Einsatz, sondern sei in vielen Bereichen auch Ansprechpartner seiner Schichtmitarbeiter. Schon aus den nicht deckungsgleichen Arbeitszeiten, namentlich ab 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, erschließe sich, dass der genannte Arbeitnehmer jedenfalls in diesen sechs Stunden allein als Bereichskoordinator tätig werde, also nicht nur im Urlaubs- und Krankheitsfall.

Gegen diesen der Arbeitgeberin am 12.04.2007 zugestellten Beschluss hat...

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