Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Beitritt des Unternehmens zu dem gegen den Insolvenzverwalter geführten Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
Kommt es nach Rechtshängigkeit der Klage zu einer subjektiven Klageerweiterung, steht es einer Bestimmungsentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht entgegen, dass bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle zeitgleicher Klageerhebung gegen alle Streitgenossen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestanden hätte.
Normenkette
ZPO §§ 36, 17, 19a
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Aktenzeichen 5 Ca 1566/14) |
Tenor
Als das zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Hagen bestimmt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 30.07.2014 aufgelöst worden ist, der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle anzumelden und ob das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 11.06.2014 auf die beklagte Gesellschaft zu 2) übergegangen ist.
Mit seiner seit dem 04.08.2014 bei dem Arbeitsgericht Hagen anhängigen Klage wandte der Kläger sich gegen die Kündigung seines bereits zuvor mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisses durch den beklagten Insolvenzverwalter zu 1) vom 30.07.2014. Unter dem 04.09.2014 teilte die nunmehrige beklagte Gesellschaft zu 2) mit, sie trete dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs, der unmittelbar bevorstehe, bei. Im Gütetermin vom 05.09.2014 erschien für den Kläger - nach vorheriger Ankündigung - niemand. Der beklagte Insolvenzverwalter stellte keinen Antrag. Das Arbeitsgericht ordnete am 05.09.2014 das Ruhen des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG an.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 nahm der Kläger das Verfahren auf, beantragte die Bestimmung eines weiteren Gütetermins, erweiterte die Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrag, Forderungen in Höhe von etwa 43.000 € zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hagen festzustellen und beantragte ferner festzustellen, dass zwischen ihm und der beklagten Gesellschaft zu 2) und ehemaligen Beigetretenen ein Arbeitsverhältnis näher bestimmten Inhalts bestehe.
Das Arbeitsgericht Hagen wies mit Gerichtsschreiben vom 08.10.2014 u.a. darauf hin, für die Beklagte zu 2) sei angesichts deren Sitzes in Schwerte das Arbeitsgericht Dortmund zuständig. Unter dem 20.11.2014 teilte der beklagte Insolvenzverwalter mit, aus der Kündigung vom 30.07.2014 keine Rechte mehr herleiten zu wollen.
Die auf den 21.11.2014 anberaumte Güteverhandlung verlief ergebnislos. In der Güteverhandlung erklärte die beklagte Gesellschaft zu 2), sie rüge die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht. In der Güteverhandlung gab das Arbeitsgericht Hagen dem Kläger unter Hinweis auf die Antragsmöglichkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
Mit einem am 26.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, das Arbeitsgericht Dortmund als das zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise eine Bestimmung des zuständigen Gerichts von Amts wegen vorzunehmen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, der beklagte Insolvenzverwalter zu 1) habe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Hagen, die Beklagte zu 2) ihren Sitz in demjenigen des Arbeitsgerichts Dortmund. Der Rechtsstreit solle möglichst einheitlich geführt und entschieden werden. Das zuständige Gericht möge daher gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Dem stehe die Erklärung der beklagten Gesellschaft zu 2) in der Güteverhandlung nicht entgegen, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen zu wollen. Da vor dem Arbeitsgericht Dortmund inzwischen eine von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung angegriffen und dort Gütetermin auf den 05.02.2015 anberaumt worden sei, sei es sinnvoll, als das zuständige Gericht das Arbeitsgericht Dortmund zu bestimmen.
Der beklagte Insolvenzverwalter weist darauf hin, er habe im zweiten Gütetermin erklärt, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht zu rügen. Das Arbeitsgericht Hagen habe sich bereits in zwei Güteterminen mit dem Rechtsstreit befasst. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei nunmehr verspätet. Jedenfalls wäre das Arbeitsgericht Hagen als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die Streitgegenstände im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Betriebsübergang wiesen einen insolvenzspezifischen Bezug auf. Eine Abgabe an das Arbeitsgericht Dortmund sei nicht prozessökonomisch.
Die beklagte Gesellschaft zu 2) schließt sich den Ausführungen des beklagten Insolvenzverwalters an und führt aus, sie habe die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen wollen, weil eine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Dortmund zu einer Verzögerung führen würde und nicht prozessökonomisch sei.
II.
Der Antrag des K...