Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung der Personalleiterin eines Möbelhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Arbeitnehmer nicht leitender Angestellter im Sinne des geltenden Tarifvertrages, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren gem. § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 101, 99

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 18.08.2015; Aktenzeichen 5 BV 10/15)

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 07.08.2015; Aktenzeichen 5 BV 10/15)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.08.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung der Personalleiterin des Möbelhauses in C.

Antragsteller ist der für den Betrieb in C gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die in ihrem Betrieb in C die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anwendet.

Die Arbeitgeberin stellte die Mitarbeiterin O zum 01.08.2008 als Personalleiterin in C mit einer monatlichen Bruttovergütung von 5.200,-- € ein. Über die Einstellung informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in der Art und Weise, dass sie mitteilte, bei Frau O handele es sich um eine leitende Angestellte.

In einem von Frau O geführten Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen 5 Ca 2555/11, Landesarbeitsgericht Hamm 10 Sa 819/12, wurde festgestellt (rechtskräftig), dass die Kündigung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zu Frau O nicht aufgelöst hat; die Kündigung sei unwirksam, da die Arbeitgeberin, dortige Beklagte, den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe, was allerdings erforderlich gewesen sei, da Frau O keine leitende Angestellte im Sinne der kündigungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften sei.

Unter dem 13.01.2015 fasste der Betriebsrat den Beschluss, Informationen zur Eingruppierung der Mitarbeiterin O bei der Arbeitgeberin anzufordern. Dies lehnte die Arbeitgeberin unter Hinweis darauf ab, dass der Kündigungsschutzprozess am Status einer außertariflichen Entlohnung nichts geändert habe und eine Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG nicht festzustellen sei. Wegen der Mitteilung der Arbeitgeberin vom 20.01.2015 wird auf die Kopie Bl. 4 d.A. Bezug genommen.

Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld unter dem 30.01.2015 eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens verlangt der Betriebsrat die Einleitung des Eingruppierungsverfahrens betreffend Frau O. Er hat darauf hingewiesen, sie sei keine leitende Angestellte, was aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess feststehe. Wegen der Geltung der Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen bestehe eine zwingende Verpflichtung zur Eingruppierung.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, wegen der Eingruppierung der Arbeitnehmerin O als AT-Angestellte die Zustimmung beim Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Frau O werde nach wie vor außertariflich entlohnt; hieran habe sich nichts geändert. Ein Anknüpfungspunkt für ein Eingruppierungsverfahren im Sinne des § 99BetrVG sei daher nicht ersichtlich. In der Information des Betriebsrates im Jahre 2008 über die beabsichtigte Einstellung der Personalleiterin Frau O sei zugleich auch - zumindest konkludent - die Information enthalten gewesen, dass diese ein außertarifliches Entgelt beziehe. An diesem Sachverhalt habe sich nichts geändert; insbesondere habe der Betriebsrat im Jahre 2008 nicht reklamiert, dass Frau O keine leitende Angestellte sei. Da eine Versetzung oder sonstige Maßnahme betreffend Frau O nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht stattgefunden habe, gebe es keine Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG. Eine Notwendigkeit nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Kündigungsschutzprozess, ein Eingruppierungsverfahren einzuleiten, habe der Betriebsrat auch nicht dargelegt.

Durch Beschluss vom 18.08.2015, dem Vertreter der Arbeitgeberin unter dem 20.08.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch die Entscheidung des Arbeitgebers, eine außertarifliche Vergütung zu zahlen, sei eine Eingruppierungsentscheidung, zu der der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 18.09.2015 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20.11.2015 mit Schriftsatz vom 17.11.2015, gleichfalls vorab per Telefax am 17.11.2015 eingegangen, begründeten Beschwerde...

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