Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss. Anspruch auf Insolvenzbescheinigung. Insolvenzbescheinigung und Rechtsweg zu Sozialgerichten. Rechtsschutzbedürfnis für sofortige Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts mit der der Beschwerdeführer ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 48; SGB III § 312

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 09.04.2013; Aktenzeichen 2 Ca 106/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 - 2 Ca 106/13 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung, in der ein bezifferter Vergütungsanspruch aufgeführt werden soll, hilfsweise um einen Zahlungsanspruch des Klägers.

Der Kläger war bis zum 22.06.2010 für die später insolvent gewordene Klägerin, die Firma G Spedition GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) tätig. Gegen die Insolvenzschuldnerin erstritt der Kläger beim Arbeitsgericht Bochum unter dem 10.02.2011 ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil, nachdem die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von restlicher Vergütung sowie Spesen in Höhe von insgesamt 3.372,33 EUR verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.02.2011 (Bl. 14 - 20 d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 26.05.2011 (403 IN 685/11) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger beantragte für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 22.06.2012 Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit in Memmingen. Nachdem ein Insolvenzvorschuss gezahlt wurde, erstellte der Beklagte eine Insolvenzgeldbescheinigung, in der er offene Lohnansprüche des Klägers mit "0,00 EUR" bezeichnete, weil er das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum für falsch und für ihn nicht verbindlich hielt.

Mit Bescheid vom 03.04.2012 lehnte die Agentur für Arbeit Memmingen den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 22.06.2010 ab und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.08.2012 zurückwies, erhob der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (S 12 AL 468/12) Klage. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstellung der Insolvenzbescheinigung mit dem begehrten Inhalt zustehe, weil der Beklagte die Insolvenzgeldbescheinigung nach bestem Wissen und Gewissen erstellen müsse und dabei an das ihm zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum gebunden sei. Die begehrte Korrektur der Insolvenzgeldescheinigung sei auch erforderlich, weil die Agentur für Arbeit sich an den Inhalt der Insolvenzgeldbescheinigung und die Rechtsauffassung des Beklagten gefunden fühle. Zumindest stehe ihm aber gegen den Beklagten der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, weil der Beklagte sich aufgrund der Erstellung der unrichtigen Insolvenzgeldbescheinigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Für die geltend gemachten Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil das Sozialgericht keine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Insolvenzbescheinigung ausurteile. Vielmehr werde beim Sozialgericht lediglich geprüft, ob der Bescheid der Agentur für Arbeit in Form der Rückforderung des gezahlten Insolvenzgeldes rechtmäßig sei.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Unzulässigkeit der Klage folge daraus, dass er seinen Kanzleisitz in Leipzig habe. Außerdem habe auch die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz in Leipzig, so dass das Insolvenzverfahren im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Leipzig geführt werde. Darüber hinaus sei die Klage unschlüssig, weil wegen des am 26.05.2011 eröffneten Insolvenzverfahrens ein Zahlungsanspruch nicht in Betracht komme, da es sich dabei allenfalls um Insolvenzforderungen handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2013 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Insolvenzverwalter zur Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung überhaupt verpflichtet sei. Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestünde, wäre der streitgegenständliche Anspruch auf Ausstellung ...

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