Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht statt, §§ 92 Ab s. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG.
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Unterlassung eines Informationsstandes einer Koalition während einer Betriebsversammlung. Hausrecht des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Das Hausrecht in einer Betriebsversammlung übt grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter während der Versammlung innerhalb des Versammlungsraums aus.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2; GG Art. 9; BetrVG §§ 42, 45-46
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Beschluss vom 11.03.2005; Aktenzeichen 2 BVGa 2/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2005 – 2 BVGa 2/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Der Arbeitgeber begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung, während Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrates eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben.
Der Beteiligte zu 3. ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb V1xxxxx des Arbeitgebers. Dieser Betrieb ist mit Aufgaben des Personalüberhangmanagements im Konzern befasst und über das gesamte Bundesgebiet verteilt.
In der Zeit zwischen dem 14.03.2005 und dem 17.03.2005 waren durch den beteiligten Betriebsrat, den Beteiligten zu 3., acht Teilbetriebsversammlungen in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet anberaumt, zu denen pro Teilbetriebsversammlung etwa 3000 Beschäftigte erwartet wurden. Die jeweiligen Betriebsversammlungen fanden in angemieteten Räumlichkeiten statt.
Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Zusammenschluss von Arbeitnehmern, seine Mitglieder sind zum Teil auch Mitglied des Beteiligten zu 3. Nach seiner Satzung (Bl. 59 ff. d.A.) ist der Antragsgegner ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung, der unter anderem die Aufgabe hat, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Zur Erreichung seiner Ziele strebt er insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen sowie den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes an.
Am 10.03.2005 erhielt der Arbeitgeber durch einen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Informationen darüber, 7 dass der Antragsgegner in den jeweiligen Vorräumen zu den Veranstaltungsräumlichkeiten den Aufbau eines eigenen Informationsstandes während der Teilbetriebsversammlungen plane. Ausweislich einer Standliste (Bl. 80 d.A.) sind neben der Gewerkschaft v3x.d5 auch weitere Einrichtungen sowie eine sogenannte Jobbörse mit eigenen Informationsständen in den jeweiligen Vorräumen vertreten. Der Betriebsrat untersagte dem Antragsgegner den Aufbau eines eigenen Informationsstandes. Auch ein an den Vorstand des Antragsgegners gerichtetes Fax des Arbeitgebers vom 10.03.2005 (Bl. 29 d.A.) führte nicht zu einem entsprechenden Erfolg. Daraufhin leitete der Arbeitgeber am 10.03.2005 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung begehrt, anlässlich der vom 14. bis 17.03.2005 stattfindenden Teilbetriebsversammlungen eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, aufgrund seines Hausrechtes dem Antragsgegner das Betreiben von Werbeständen zu untersagen. Bei dem Antragsgegner handele es sich nicht um eine Gewerkschaft.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
- dem Antragsgegner und Beteiligte zu 2. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, anlässlich der in der Zeit vom 14. – 17.03.2005 stattfindenden Teilbetriebsversammlungen der Beteiligten zu 3. in den Vorräumen der jeweiligen Veranstaltungsräumlichkeiten eigene Informationsstände aufzubauen und während der Teilbetriebsversammlungen zu betreiben;
- für den Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen.
Durch Beschluss vom 11.03.2005 (Bl. 32 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung den Antrag des Arbeitgeber zurückgewiesen.
Hiergegen legten der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 11.03.2005 (Bl. 37 ff. d.A.) sowie die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers mit Schriftsatz vom 13.05.2005 (Bl. 81 ff d.A.) unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.2005 (Bl. 95 ff. d.A.) sofortige Beschwerde zum Arbeitsgericht ein.
Durch Beschluss vom 14.03.2005 (Bl. 100 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Arbeitgebers nicht abgeholfen. Auf den Inhalt der arbeitsgerichtlichen Beschlüsse vom 11. und 14.03.2005 wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vom Arbeitgeber beim erkennenden Gericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 144 ff. d.A.) unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 16.03.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) weiter begründete Beschwerde.
Der Arbeitgeber ist nach wie vo...