Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb rechtsmissbräuchliche Ausübung des Zugangsrechts

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 01.03.2000; Aktenzeichen 9 BV 179/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.03.2000 – 9 BV 179/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Gewerkschaftssekretär S4. den Zugang zu ihren Dortmunder Betrieben zu gewähren.

Die Antragsgegnerin betreibt seit 1997 in D1. zunächst fünf, inzwischen sechs Restaurants als F3.-N2. von M3.'s, unter anderem das M3.'s Restaurant am K7.

Arbeitnehmer in den D5. Betrieben der Antragsgegnerin sind Mitglieder der Antragstellerin. In fünf Betrieben der Antragsgegnerin sind mit Unterstützung der Antragstellerin dreiköpfige Betriebsräte gewählt.

Der Gewerkschaftssekretär S4. ist für die Antragstellerin in D1. tätig. In den Jahren 1998 und 1999 nahm er an mehreren Betriebsversammlungen teil, die bei der Antragsgegnerin stattfanden. Ob der Gewerkschaftssekretär S4. auf diesen Betriebsversammlungen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin bzw. dessen Stellvertreter verbal angegriffen und beleidigt hat und welche Äußerungen im Rahmen dieser Betriebsversammlungen gefallen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Antragstellerin veranstaltet in regelmäßigen Abständen sogenannte „N3.-W5. vor M3.'s”. In diesem Zusammenhang verfasste der Gewerkschaftssekretär S4. im Mai 1998 ein Flugblatt (Bl. 81. d.A.), in dem es unter anderem heißt, der Geschäftsführer H4. behindere die Arbeit von Betriebsräten.

Im September 1998 verfasste Herr S4. ein weiteres Flugblatt (Bl. 83 d.A.), in dem es unter anderem heißt, dass Arbeitnehmer bespitzelt und Tarifverträge missachtet würden.

Seit 1997 gibt die Antragstellerin regelmäßig ein achtseitiges, periodisch, etwa halbjährlich erscheinendes Druckerzeugnis namens „M-Press” heraus, das in den Betrieben der Antragsgegnerin ausgelegt und an die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin verschickt wird. Verantwortlich im Sinne des Presserechts für die „M-Press” ist der Gewerkschaftssekretär S4. In den Ausgaben September 1997 (Bl. 84 ff. d.A.), März 1998 (Bl. 92 ff. d.A.)., Oktober 1998 (Bl. 100 ff. d.A.), Juni 1999 (Bl. 108 ff.d.A.) und Oktober 1999 (Bl. 116 ff. d.A.) von „M-Press” werden Vorgänge bei der Antragsgegnerin, insbesondere die Personalpolitik der Geschäftsführung, in aggressiver und teilweiser polemischer Form scharf kritisiert. Wegen des näheren Inhalts dieser Druckerzeugnisse wird auf die einzelnen Ausgaben Bezug genommen.

Für eine von der Antragstellerin geplante Aktionswoche „N3. bei M3. s7” im Oktober 1998 erteilte die Antragsgegnerin dem Gewerkschaftssekretär S4. mit Schreiben vom 15.10.1998 (Bl. 190 d.A.) für das Restaurant Am W6. Hausverbot.

Im Oktober 1999 gab der Gewerkschaftssekretär dem WDR ein Interview, das im Fernsehen am 25.10.1999 ausgestrahlt wurde. In diesem Interview, das vor dem Restaurant der Antragsgegnerin am O2. aufgenommen wurde, erklärte Herr S4.:

„Hier hat der Franchise-Nehmer von M4 D6.'s7, K4. H4., Mitarbeiter und die gewählte Interessenvertretung unter Druck gesetzt, er hat Mitarbeiter bespitzeln lassen, er hat dreißig Abmahnungen gegen acht Beschäftigte ausgesprochen, er hat den Betriebsrat daran gehindert, eine Betriebsversammlung durchzuführen. In zwei anderen Stores hat die Geschäftsleitung insgesamt vier Betriebsratsmitgliedern hohe Abfindungen gezahlt. So etwas haben die hier vor Zeugen mehrfach bestätigt und sie mussten dafür Verfahren zu Gunsten der Beschäftigten vor dem Arbeitsgericht zurücknehmen und aus den Betrieben ausscheiden.”

Außerdem übergab Herr S4. an den WDR handschriftliche Aufzeichnungen des Geschäftsführers H4. (Bl. 131 d.A.), die in englischer Sprache verfasst sind und unter anderem beleidigende Äußerungen gegenüber Herrn S4. (er wird als „asshole from N3.” bezeichnet) und der Arbeitnehmerin B4. („b5.”) enthalten.

In der Zeitschrift „Stern” Nr. 45 vom 04.11.1999 wird Herr S4. mit den Worten zitiert, die Betriebe in D1. seien M3.'s7 ein Dorn im Auge. Herr S4. übergab auch dem „Stern” Kopien der soeben erwähnten handschriftlichen Aufzeichnungen des Geschäftsführers H4. und teilte zudem mit, die Antragsgegnerin habe sich verpflichtet, einer Betriebsrätin 150.000,– DM Abfindung zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Artikels im „Stern” vom 04.11.1999 wird auf Blatt 13 ff. der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.10.1999 (Bl. 17 ff. d.A.) wandte die Antragsgegnerin sich an den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin und bat wegen der vorgenannten Geschehnisse und gestützt auf weitere Behauptungen darum, den Gewerkschaftssekretär S4. nicht mehr als Beauftragten der Antragstellerin in den Betrieben der Antragsgegnerin einzusetzen.

Da eine Antwort der Antragstellerin auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.10.1999 ausblieb, ließ die Antra...

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