Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung. Versetzung Schwerbehindertenvertreter. Dringende betriebliche Gründe
Leitsatz (redaktionell)
Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Versetzung kann nur ersetzt werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Schwerbehindertenvertreters aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Normenkette
BetrVG § 103 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 11.09.2013; Aktenzeichen 3 BV 18/13) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.09.2013 - 3 BV 18/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen wird.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung.
Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin des Beteiligten zu 3), der Vertrauensmann der Schwerbehinderten im C Betrieb der Arbeitgeberin sowie dort Ersatzmitglied des Betriebsrates ist. Nach seinem Vorbringen ist er darüber hinaus Gesamtschwerbehindertenvertreter. Antragsgegner ist der im C Betrieb gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr N T ist (im Folgenden: Betriebsrat). Der Sitz der Arbeitgeberin ist in L; dort ist weder ein Betriebsrat, noch eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt.
Der Beteiligte zu 3) ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.07.1998 als Technischer Angestellter in der Abteilung IT beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 70 schwerbehindert und seit April 2012 als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Niederlassung C gewählt. Während der Zeit einer länger andauernden Erkrankung des Beteiligten zu 3) vom 31.03.2011 bis 29.02.2012 schlossen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin einen Interessenausgleich, der u.a. unter § 1 "Maßnahmen" beschreibt:
"Die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation des Bereiches Support wird den Erfordernissen, wie sie in der Ausgangslage beschrieben werden, bis zum 30.06.2011 angepasst.
Damit verbunden ist es notwendig, neue Aufgabenfelder, Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen zu schaffen. Im Einzelnen bedeutet dies:
Verlagerung der Aktivitäten der Bereiche IT, Finanz- und Rechnungswesen und Personal ab dem 01.06.2011 von C nach L
Einzelne Aktivitäten der o.g. Bereiche werden in C verbleiben.
Von diesen Maßnahmen sind die 20 Mitarbeiter am Standort C in unterschiedlicher Weise betroffen:
Insgesamt sollen 12 Arbeitnehmer aus den Geschäftsbereichen Finanz- und Rechnungswesen (11 Arbeitnehmer) und IT (1 Arbeitnehmer) in die Unternehmenszentrale der D nach L (E Str. 123, in L) versetzt werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 21.07.2011 wird auf die Kopie Bl. 15 bis 18 d.A. Bezug genommen.
Diesem Interessenausgleich war eine "Namensliste Business Support Verschmelzung ProEnergy/D Stand: 04.07.2011" beigefügt, unter dessen laufender Nummer 13 der Beteiligte zu 3) erwähnt ist. Zu seinem Namen ist vermerkt "Klärung nach Krankheit". Auf die Kopie Bl. 96 d.A. wird Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs waren in der IT-Abteilung in C neben dem Beteiligten zu 3) zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Arbeitsverhältnis hiervon wurde betriebsbedingt gekündigt, der weitere Arbeitnehmer, zum damaligen Zeitpunkt Betriebsratsmitglied, wurde in eine andere Abteilung in C versetzt.
Unter dem 24.01.2012 schlossen Arbeitgeberin und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Zuordnung der Mitarbeiter zum Betrieb C. In dieser Betriebsvereinbarung ist der Beteiligte zu 3) als C Mitarbeiter unter der laufenden Nummer 58 aufgeführt. Darüber hinaus enthält diese Betriebsvereinbarung die Regelung:
"3. Die Parteien stellen weiterhin vorsorglich klar, dass mit dieser Betriebsvereinbarung die zulässige Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nicht eingeschränkt werden soll."
Auf die Kopie Bl. 91 - 93 d.A. wird Bezug genommen.
Nach Wiedergenesung des Klägers erfolgte zunächst kein Einsatz des Beteiligten zu 3) in der Zentrale der Arbeitgeberin in L. Es fanden Gespräche u.a. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Beteiligten zu 3) für die Zeit vom 06.12.2012 bis 30.06.2013 nach L und wies zugleich auf die nach ihrer Ansicht bestehende besondere Dringlichkeit der personellen Maßnahme hin. Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten Versetzung unter Hinweis auf eine mögliche Beschränkung der Tätigkeit als Vertrauensmann der Schwerbehinderten widersprochen hatte, beantragte die Arbeitgeberin mit Antrag vom 05.12.2012 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates wie auch die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit. Dieser Antrag der Arbeitgeberin wurde durch das Arbeitsgerich...