Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahl. Betriebsrat. Anfechtung. Verstoß. Wahlvorschriften. Kennwort. Irreführung. Verwechslung. Verwechslungsgefahr. Art der Beschäftigung. Angabe

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Wahlvorschlagsliste mit einem irreführenden Kennwort trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht korrigiert, ist sie ungültig.

 

Normenkette

BetrVG § 19; WO § 6 Abs. 3 S. 1, §§ 7, 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 1, §§ 13, 18

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 1 BV 16/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen 7 ABR 40/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, A1 und E1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.09.2010 – 1 BV 16/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die zu 1) beteiligten drei Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin, die in K2 zwei Werke unterhält. In diesen wurde in der Zeit vom 08. bis 11.03.2010 ein neuer, 15-köpfiger Betriebsrat gewählt.

Ausweislich der Ziffer III. 1. des Wahlausschreibens vom 11.01.2010 (Bl. 153 ff. d.A.) waren Wahlvorschläge bis zum 25.01.2010 um 15.30 Uhr beim Wahlvorstand einzureichen. Am letzten Tag der Frist um 13.15 Uhr überreichte der antragstellende Arbeitnehmer K1 als Listenvertreter dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit”. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 137 ff. d.A.).

Zuvor war bereits ein Wahlvorschlag mit dem Arbeitnehmer O1 als Listenvertreter eingegangen, der auf der ersten Seite als Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” auswies, während auf den Listen für die Bewerber und die Stützunterschriften jeweils „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit” als Kennwort angegeben ist. In der Rubrik „Beschäftigung im Betrieb” befindet sich bei dem Bewerber O1 die Eintragung „Angestellter/Logistik EI” und bei dem Arbeitnehmer G1 „Arbeiter/Zurichtung EI”. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 130 ff. d.A.).

In einer Sitzung am 25.01.2010 ab 15.45 Uhr, an der auch der Arbeitnehmer K1 als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes teilnahm, fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss:

„Der Wahlvorstand beschließt einstimmig, dass bei der Kennzeichnung der Vorschlagslisten eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Der Wahlvorstand wird beide Listenführer anschreiben und auf die ähnliche Kennzeichnung und die drohende Verwechslungsgefahr hinweisen. Die Listenführer sollen sich untereinander einigen und die ggfs. neue Kennzeichnung dem Wahlvorstand innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zustellung des Anschreibens mitteilen.”

Wegen des weiteren Inhalts des gefertigten Protokolls wird auf die Anlage zum Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 verwiesen (Bl. 150 f. d.A.).

Dementsprechend wandte sich der Wahlvorstand mit Schreiben vom 26.01.2010 an die beiden Listenvertreter und führte darin u.a. aus:

„Der Wahlvorstand fordert Sie … auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall F1 darüber vorzulegen, dass diese hinter der von Ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung „IG Metall” als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf ….

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, weist der Wahlvorstand bereits jetzt darauf hin, dass die von Ihnen eingereichte Vorschlagsliste als unrechtmäßig eingestuft werden muss und daher nicht zur Betriebsratswahl zugelassen wird.

Der Wahlvorstand weist auch darauf hin, dass im Falle der Nichterfüllung der oben genannten Auflage (Bestätigung Vorstand IG Metall) zwingend eine Kennwortänderung der Vorschlagsliste erfolgen muss, da ansonsten die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werden kann.”

Daraufhin legte der Listenvertreter O1 dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall Verwaltungsstelle S1 vor, wonach am 20.01.2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste steht.

Weil der Listenführer K1 auf die Aufforderung des Wahlvorstandes nicht reagierte, fasste dieser am 01.02.2010 den Beschluss, diese Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl auszuschließen (Bl. 7 d.A.).

Am 11.03.2010 wenige Stunden nach Beendigung des Wahlvorgangs gab der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis bekannt, was der Vertrauenskörperleitung der IG Metall mitgeteilt wurde. Das endgültige Wahlergebnis wurde dann am 19.03.2010 im Betrieb ausgehängt.

Mit einem am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehren die drei antragstellenden Arbeitnehmer, soweit jetzt noch relevant, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Sie haben die Auffassung vertreten, „ihre” Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, w...

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