Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Einkommen. Dienstwagen
Leitsatz (amtlich)
Verfügt die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1308/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2008 (1 Ca 1308/07) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2) aus seinem Einkommen monatliche Raten von 225,00 EUR zu zahlen hat.
Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 EUR für den Beklagten zu 2) festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) wurde im Hauptsacheverfahren auf Zahlung von insgesamt rund 10.200,00 EUR in Anspruch genommen. Für die Rechtsverteidigung gegen diese Klage beantragte er am 22. Januar 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag war eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Das Verfahren endete durch einen bestandskräftigen Vergleich vom 29. Januar 2008, wonach der Beklagte bei Erledigung aller weitergehenden Ansprüche sich zur Zahlung von 350,00 Euro verpflichtete. Neben dem vorliegenden sind sieben weitere Verfahren vergleichbaren Inhalts gegen den Beklagten anhängig gewesen.
Durch den hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Maßgabe bewilligt, dass er aus seinem Einkommen monatliche Raten von 342,00 EUR zu leisten hat. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 11. Februar 2008 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 12. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das zugrunde gelegte monatliche Nettoeinkommen um den Abzug zu vermindern sei, den sein Arbeitgeber von seinem Nettoverdienst wegen des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens vornehme. Aus der Nutzung flössen ihm keine real verfügbaren Mittel zu, deshalb sei dieser Lohnabzug zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hatte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist bei der Ermittlung des für eine Ratenzahlungsanordnung zugrunde zu legenden Einkommens nach § 115 ZPO von einem unzutreffenden Betrag ausgegangen.
1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Für Arbeitnehmer ist anerkannt, dass neben dem bezogenen Arbeitslohn auch die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 225; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rn. 12).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer kostenlosen Überlassung des Dienstwagens. Der geldwerte Vorteil, den der Beklagte im Rahmen seines Bruttoeinkommens zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt von 2.700,00 EUR brutto in Höhe von 405,89 EUR brutto hinzugerechnet wird, wird ihm von seinem Nettoeinkommen (2.162,74 EUR) abgezogen, so dass ihm real ein Betrag von 1.756,85 EUR ausgezahlt wird. Die Berechnung des Arbeitsgerichts, die den ungekürzten Nettobetrag lediglich unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt, wäre nur dann richtig, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nicht vom Nettoentgelt abziehen würde. Nur dann wäre der Gebrauchsvorteil für den Arbeitnehmer kostenlos.
Durch den Nettoabzug für die private Dienstwagennutzung steht dem Arbeitnehmer trotz höherer Bruttobezüge effektiv nicht mehr Nettoeinkommen zur Verfügung. Zudem zahlt er auf den erhöhten Bruttobetrag entsprechend höhere Steuern und Sozialabgaben. Ein kostenloser Vorteil liegt für ihn nicht vor, wenn er das Dienstfahrzeug zwar privat nutzen kann, er aber durch den Abzug des brutto abgerechneten geldwerten Vorteils vom Nettoeinkommen diese Nutzung wirtschaftlich gesehen (mit) trägt.
2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nur auf die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung für die Bewertung als Einkommensbestandteil ankommt, nicht aber darauf, ob diese Überlassung kostenlos für den Arbeitnehmer ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich der vom Arbe...