Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beiordnung im PKH-Verfahren bei Streit um abgerechnete Entgeldansprüche, auf Erteilung von Abrechnungen sowie um Ausfüllung und Herausgabe der Arbeitsbescheinigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfachen Zahlungsklagen (siehe auch umfassend dazu LAG Hamm, 24. Februar 2010, 14 Ta 518/09, juris).
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn die Partei Lohnansprüche selbst errechnen kann und die Klage mit Hilfe der Rechtsantragsstelle erheben kann, ohne eigene Rechtskenntnisse zu haben.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 28.12.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1131/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28. Dezember 2007 (1 Ca 1131/07) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zugleich mit der von ihm am 21. August 2007 erhobenen Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate April bis Juli 2007, Erteilung von Abrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2007 und Ausfüllung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten verlangt. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 3. September 2007 bewilligt mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat es abgelehnt. Diese sei nicht erforderlich, weil es sich um einfach zu ermittelnde Lohnansprüche handele. Der Kläger könne nicht einwenden, generell nicht hinreichend in der Lage zu sein, eine Klage zu formulieren. Dazu könne er sich an die Rechtsantragsstelle wenden.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 10. Januar 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 11. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die maßgebliche Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde am 10. Januar 2008 zugestellt. Die Monatsfrist lief, da der 10. Februar 2008 auf einen Sonntag fiel, gemäß § 193 BGB am Montag den 11. Februar 2008 ab. An diesem Tag ging die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht ein.
2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Die Gegenseite war auch nicht anwaltlich vertreten.
a) Die Bewertung der subjektiven und sachlichen Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, nicht aus der Sicht des Anwalts und der Partei (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 545). Die Anwaltsbeiordnung ist danach nicht erforderlich, wenn die Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage nach ihren intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen kann. Die Prozesskostenhilfe dient dazu, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Voraussetzung ist, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn dies im Einzelfall wirklich objektiv notwendig ist (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, S. 431 m.w.N.). Erforderlich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wenn sie nicht nur ratsam, sondern unerlässlich ist (vgl. BAG, 8. Mai 2003, 2 AZB 56/02, AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 25 m.w.N.).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Lohnansprüche für April 2007 abgerechnet und für Mai bis Juli 2007 durch bloße Multiplikation der geleisteten Stunden mit dem Stundenlohn zu ermitteln war. Die Beherrschung der vier Grundrechenarten war vom Kläger als Tischler zu erwarten. Auf Rechtskenntnisse kam es nicht an. Soweit es die Antragstellung betrifft, ist hierbei zu beachten, dass die allgemeine Aufgabe des Rechtspflegers, Klagen und Klageerwiderungen aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG), bei den Arbeitsgerichten in Form der als Teil der Geschäftsstellen eingerichteten Rechtsantragstellen (§ 7 ArbGG) eine Institutionalisierung erfahren hat, die dem Recht suchenden Publikum bekannt ist und von ihm genutzt wird. Dem Kläger war es zuzumuten, die Klage zunächst selbst zu erheben und gegebenenfalls die beim Arbeitsgericht Hameln gebildete Rechtsantragsstelle für eine Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Herford in Anspruch zu nehmen. Diese leistet die fü...