Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung. aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf. Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen. Schulung über aktuelle Rechtsprechung. teilweise Erforderlichkeit der Schulung
Leitsatz (amtlich)
Parallelsache zu 10 TaBV 82/05
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2, §§ 6, 40
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 3 BV 237/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.05.2005 – 3 BV 237/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der Arbeitgeber betreibt in W3xxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.
Die Antragstellerin, geboren am 21.13.14xx, verheiratet, drei erwachsene Kinder, ist seit dem 01.01.1994 in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum L3xxx-B4xxxxxxx als Altenpflegehelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.300,00 EUR tätig. Seit etwa 1998 ist sie Mitglied des im Seniorenzentrum L3xxx-B4xxxxxxx gebildeten siebenköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3., und nimmt seit 2002 das Amt der Betriebsratsvorsitzenden wahr.
Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.
Der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat hat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 62 ff.d.A.) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV abgeschlossen.
In der Vergangenheit nahm die Antragstellerin, die Betriebsratsvorsitzende, an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:
30.11.1998 bis 04.12.1998
Vertiefung des Betriebsverfassungsrechts
26.03.2000 bis 31.03.2000
Betriebsverfassungsgesetz – Aufbau:
Betriebsverfassungsrecht in der Praxis
13.05.2002 bis 17.05.2002
Berufspolitisches Seminar Altenpflege
28.01.2003
Werkzeug zur Gestaltung der betrieblichen Weiterbildung
19.02.2003
Informationsrechte des Betriebsrates
10.03.2003 bis 14.03.2003
Der Betriebsratsvorsitz und seine Herausforderungen
14.05.2003
Befristete Arbeitsverträge
19.05.2003 bis 23.05.2003
Mobbing
26.05.2003 bis 28.05.2003
Einführung in den A6x-Tarifvertrag BMT AW II/Tarifarbeit, wirtschaftliche Situation, Tendenzschutz
05.06.2003
Leistungsorientierte Bezahlung/Bewertung von Arbeit
18.06.2003
Mitbestimmung bei Teilzeitbeschäftigung
23.06.2003 bis 27.06.2003
Gewerkschaftsrechte in Betrieb und Verwaltung-Vertrauensleutearbeit in ver.di
13.07.2003 bis 18.07.2003
Sprechwirksamkeit
24.09.2003
Zusammenarbeit mit dem Staatl. Amt für Arbeitsschutz und Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen
20.10.2003 bis 24.10.2003
Änderungen von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Aktuelles aus der Rechtsprechung
03.11.2003 bis 05.11.2003
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
23.02.2004 bis 27.02.2004
Seminar in W5xxxxxx
29.03.2004 bis 30.03.2004
Mit einem Bein im Gefängnis
05.04.2004 bis 09.04.2004
Planung, Gestaltung und Durchsetzung von Mitbestimmung – Aktuelle Gesetzesänderungen und Aktuelle Rechtsprechung
12.05.2004
Das neue Kündigungsschutzgesetz
23.06.2004
Wer soll das bezahlen? Einführung in die Grundlagen der Altenheimfinanzierung
20.07.2004
Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf
Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.
Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.
Im Juli 2004 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 28.07.2004 den Beschluss gefasst habe, die Antragstellerin zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalteten Seminar in N1x-xxxx/W6xxxxxxx vom 18.10.2004 bis 22.10.2004 zu entsenden. Die zweiseitige Seminarausschreibung des „BR-Treff R2xxxx B1xxxx” (Bl. 5 d.A.), gliederte sich in folgende Themengebiete:
”Mitbestimmung des Betriebsrates bei Regelungen
über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen
Betriebe mit/ohne Tarifbindung
Tarifliche/außertarifliche Mitarbeiter
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
wie verstehe i...