Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Schulungskosten Erforderlichkeit der Schulung. aktueller betriebsbezogener Schulungsbedarf. Wiederholungs-, Vertiefungsschulungen. Schulung über aktuelle Rechtsprechung. teilweise Erforderlichkeit der Schulung

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelsache

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, §§ 6, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 1 BV 28/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.04.2005 – 1 BV 28/04 – abgeändert. Der Antrag wird abgewiesen

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in W3xxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.

Die Antragstellerin, geboren am 01.02.12xx, verheiratet, ist seit dem 11.10.1980 in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum H1xxx als Altenpflegehelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.800,00 EUR tätig. Seit etwa 1995 ist sie Mitglied des im Seniorenzentrum H1xxx gebildeten siebenköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3., und nimmt seither das Amt der Betriebsratsvorsitzenden wahr. Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.

Für das Seniorenzentrum P4xxxxxx H1xxx gilt ferner eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Urlaubsplanung vom 23.06.2003 (Bl. 47 ff.d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit und eine Pausenregelung und eine Betriebsvereinbarung zur Erstellung und Umsetzung von Dienstplänen (Bl. 22 f.d.A. 1 BVGa 5/04 Arbeitsgericht Iserlohn).

Ferner hat der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 51 ff.d.A.) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV (Bl. 65 ff.d.A.) abgeschlossen.

In der Vergangenheit nahm die Antragstellerin, die Betriebsratsvorsitzende, an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

„07.10.1996 bis 11.10.1996

Betriebsverfassungsgesetz 3

03.11.1997 bis 07.11.1997

Gewerkschaftsrechte in Betrieb und Verwaltung

27.03.2000 bis 31.03.2000

Betriebsvereinbarungen 23.10.2000 bis 27.10.2000

EDV-Kontrollsystem

13.09.2000 bis 15.09.2000

Pflegeplanungen-Dokumentation

18.11.2002 bis 22.11.2002

Verfahrensrecht

10.03.2002 bis 14.03.2002

Der Betriebsratsvorsitz und seine Herausforderung

18.08.2002 bis 23.08.2002

Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz

20.10.2003 bis 24.10.2003

Änderung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, Aktuelles aus der Rechtsprechung

05.04.2004 bis 09.04.2004

Planung, Gestaltung und Durchsetzung von Mitbestimmung mit und ohne Hilfe betriebsfremder Personen und Einrichtungen”

Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.

Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.

Am 10.05.2004 und am 21.06.2004 nahm die Antragstellerin jeweils an einem von der Gewerkschaft ver.di organisierten Tagesseminar mit dem Thema: „Tarifliche Situation bei A7x” teil.

Mit Schreiben vom 02.07.2004 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 01.07.2004 den Beschluss gefasst habe, die Antragstellerin zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalteten Seminar in N1xxxxxx/W5xxxxxxxx vom 18.10.2004 bis 22.10.2004 zu entsenden. Dem Schreiben vom 02.07.2004 war beigefügt die zweiseitige Seminarausschreibung des „BR-Treff R3xxxx B1xxxx” (Bl. 4 d.A.), nach der folgende Themengebiete behandelt werden sollten:

”Mitbestimmung des Betriebsrates bei Regelungen

über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen

Betriebe mit/ohne Tarifbindung

Tarifliche/außertarifliche Mitarbeiter

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

wie verstehe ich als Betriebsrat meinen Arbeitgeber besser?

wie kann ich ihm helfen, wenn er mich nicht versteht?

Betriebsvereinbarungen zu den Themenbereichen

Datenschutz – Bildschirmarbeit – Urlaub

Aktuelles aus der Rechtsprechung”

Auf der Rückseite der Seminarausschreibung werden diese Themengebiete durch folgende Glieder...

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