Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Rechtsweg: Der Leitende Arzt einer Spezialklinik, der aufgrund eines Beratervertrages tätig geworden ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden, wenn er wirtschaftlich abhängig war und in ähnlicher Weise wie ein angestellter Arzt tätig geworden ist.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1420/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.01.2007 – 3 Ca 1420/06 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.841,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung, Urlaubsgeld und Herausgabe der ausgefüllten Arbeitspapiere in Anspruch mit der Behauptung, er sei ab 01.10.2005 als leitender Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 EUR eingestellt worden.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Therapiezentrum für Abhängigkeitserkrankungen mit 60 Belegbetten. Sie suchte im Jahre 2005 neben der therapeutischen Leiterin einen Leitenden Arzt. Am 25.07.2005 kam es zum Abschluss eines Honorar-/Beratungsvertrages zwischen den Parteien, in dem es wie folgt heißt:
„Die Parteien zu 1.) und 2.) vereinbaren wie folgt zu verfahren:
Mit Schreiben vom 13.09.2005 bestätigte die Beklagte die geplante Einstellung des Klägers ab 01.10.2005 als Leitender Arzt. Die arbeitsrechtlichen Details und insbesondere die genaue Aufgabenbeschreibung seien zentraler Gegenstand des noch auszufertigenden Arbeitsvertrages. Auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 23 d.A.). Der von der Beklagten vorgelegte Arbeitsvertrag ab 01.10.2005 über die Tätigkeit eines Leitenden Arztes mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 32 Wochenstunden gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 EUR brutto wurde nicht unterschrieben. Nach Darstellung der Beklagten hatte der Kläger gegenüber dem zunächst vorgelegten Entwurf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden bei Zustimmung zu den wesentlichen Rahmenbedingungen Änderungswünsche. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, den daraufhin geänderten Entwurf zu unterzeichnen, sondern habe immer wieder neue Forderungen aufgestellt. Die Zusammenarbeit sei daher auf der Grundlage des Beratervertrages vom 25.07.2005 als freies Mitarbeiterverhältnis fortgesetzt worden.
Demgegenüber behauptet der Kläger, er sei ab 01.10.2005 als Arzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 EUR brutto eingestellt worden. Die Beklagte habe seine Änderungswünsche bezüglich des Arbeitsvertrages einarbeiten wollen. Ab dem 01.10.2005 habe er vereinbarungsgemäß den Dienst aufgenommen.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom 17.01.2007 für unzulässig erklärt und des Rechtsstreit an das Landgericht Paderborn verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 22.01.2007 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Kläger sei kein Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, denn ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass zwischen ...