Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Bewilligung nach Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird.

2. Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr. 3 InsO und bei Insolvenzforderungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 118 Abs. 2 S. 4, § 240 S. 1; InsO § 86 Nr. 3, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 951/05)

 

Tenor

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.06.2005 – 1 Ca 951/05 – teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 19.07.2005 für die Klageanträge zu 1b), zu 1c), 2), zu 3) und zu 4) mit Ausnahme des Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 8.400,00 EUR, und für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt H2xx-G2xx O1xxxxxxx aus S2xxxxxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass er vorerst aus seinem Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und 1d) sowie für den mit Klageantrag zu 4) geltend gemachten Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 6.412,98 EUR, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.812.98 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 10.06.2004 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, Prozesskostenhilfe könne grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden. Vorliegend sei der Rechtsstreit zwar noch nicht beendet, das Hauptsacheverfahren sei aber gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.06.2005 – 2 IN 62/05 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenzeröffnung führe auch zur Unterbrechung des PKH-Verfahrens, und zwar in der Lage, in der sich dieses Verfahren befinde.

Mit Telefax vom 06.07.2005 hat der Kläger mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme das Hauptsacheverfahren auf und habe sich mit ihm auf einen Vergleich geeinigt. Dieser ist am 19.07.2005 protokolliert worden.

Gegen den am 21.06.2005 zugestellten PKH-Ablehnungsbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2005, bei dem Arbeitsgericht am 25.07.2004 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er beruft sich darauf, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen und sich sofort mit ihm auf den am 19.07.2005 protokollierten Vergleich geeinigt habe. Da er ausweislich der Sitzungsniederschrift den gültigen (aktuellen) Bescheid 02.06.2005 der Agentur für Arbeit Paderborn zu den Gerichtsakten gereicht habe, seien die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 46 Abs.2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, formgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar erst am 25.07.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen, sie ist dennoch – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Zustellung des PKH-Ablehnungsbeschlusses – fristgerecht, da sie innerhalb der ab Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens neu beginnenden Beschwerdefrist eingelegt worden ist.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs.4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs.2 ZPO müssen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge