Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Antrags des Betriebsrats hinsichtlich der Anfechtung eines Spruchs einer Einigungsstelle betreffend die Anordnung von Mehrarbeit an einem Wochenende
Leitsatz (redaktionell)
Die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat setzt voraus, dass der Betriebsrat dies wirksam beschlossen hat. Ein wirksamer Beschluss setzt eine Einladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder zu der betreffenden Betriebsratsversammlung voraus.
Normenkette
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 28.03.2013; Aktenzeichen 4 BV 29-12) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 - 4 BV 29/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und inhaltlich um das wirksame Zustandekommen eines Einigungsstellenspruchs.
Nach einem vorangegangenen Verfahren gemäß § 98 ArbGG (Arbeitsgericht Bochum, 4 BV 84/11) kam es in der gebildeten Einigungsstelle nach mehreren Sitzungen am 08.10.2012 zu einem Spruch "über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen". Hinsichtlich der Einzelheiten der begründeten Entscheidung, die dem Betriebsrat am 24.10.2012 zugestellt wurde, wird verwiesen auf die Anlage BR 2 zum Antragsschriftsatz vom 31.10.2012 (Bl. 13 ff. der Akten).
Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern, darunter der Zeuge L, der ausschließlich in der Nachtschicht von 21.45 Uhr bis 05.46 Uhr arbeitet.
Am Donnerstag, den 11.10.2012, ab 13.00 Uhr trat der Betriebsrat, der turnusmäßig montags seine Sitzungen abhält, zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung zusammen, die durch einen arbeitgeberseitigen Antrag auf Ableistung von Mehrarbeit am darauffolgenden Samstag notwendig geworden war. Ausweislich der Ziffer 7. der am 09.10.2012 verfassten Tagesordnung ging es in der Sitzung unter anderem auch darum, zu entscheiden, den Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 in Gänze anzufechten und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen (Bl. 76 der Akten).
In der Sitzung erging dann ein entsprechender Beschluss, einstimmig gefasst durch 10 anwesende Betriebsratsmitglieder. Nach dem gefertigten Protokoll (Bl. 78 ff. der Akten) fehlte der Zeuge L "unentschuldigt". Insoweit ist namentlich streitig, ob dieses Betriebsratsmitglied überhaupt rechtzeitig zu der Sitzung geladen wurde.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens basiere auf ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen. In der Sache sei der ergangene Einigungsstellenspruch unwirksam.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 zum Regelungsgegenstand: Die Regelung von Teilaspekten des Verfahrens der Durchführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG bei der Festlegung von Sonderschichten, die über die durch Betriebsvereinbarung bereits festgelegten Arbeitszeiten hinausgehen, in Eil- oder Notfällen und in Ausfüllung der Regelung des § 9 Abs. 3 Tarifvertrag Arbeitszeitabkommen, wobei in der Einigungsstelle nicht zu bestimmen ist, wann ein solcher Fall vorliegt, unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat bestritten, dass wirksame Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung und zur Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gefasst worden seien. Davon abgesehen sei der ergangene Einigungsstellenspruch wirksam.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2013 den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf II. der erstinstanzlichen Ausführungen.
Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
Er ist der Ansicht, in der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012 seien zu der hier einschlägigen Thematik wirksame Beschlüsse gefasst worden. Insoweit behauptet er, es sei am 09.10.2012 um 18.54 Uhr an das Betriebsratsmitglied L eine E-Mail verschickt worden, in der es unter anderem heißt:
"...
Wir müssen am Donnerstag, den 11.10.12, ab 13.00 Uhr eine BR Sitzung machen.
...
Einladungen folgen noch."
Am 10.10.2012 um 15.58 Uhr sei dann die "Einladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 11.10.2012" mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 11 (Bl. 76 der Akten) per E-Mail an das Betriebsratsmitglied L versandt worden.
Der ergangene Einigungsstellenspruch sei unwirksam.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.2013 - 4 BV 29/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.10.2012 "über die Regelung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bei der Durchführung von Mehrarbeit in Eilfällen" unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschw...