Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters
Leitsatz (redaktionell)
Wer im Rahmen eines Kooperationsverbundes unter der Bezeichnung "Mobile Haushaltshilfe" Tätigkeiten wahrnimmt und mit dem Verbund abrechnet, ist nicht Arbeitnehmer, sondern aufgrund eines sonstigen selbständigen Dienstverhältnisses tätig.
Normenkette
BGB § 611; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 14.10.2015; Aktenzeichen 4 Ca 1088/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.10.2015 - 4 Ca 1088/15 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,06 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch.
Die Beklagte betreibt unter der Firmierung "N Mobile Haushaltshilfe" ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Unterstützung von Personen ist, die Hilfe in häuslichen Angelegenheiten benötigen. Sie schloss unter dem 24.01.2014 mit der Klägerin einen schriftlichen "Kooperationsvertrag" ab, auf dessen Grundlage die Klägerin Tätigkeiten im Bereich der Haushaltshilfe erbrachte. Dieser Kooperationsvertrag enthält unter anderen folgenden Regelungen:
Präambel
- 1.
Der Kooperationsmanager ist Systemgeber eines regional tätigen Kooperationsverbundes, welcher unter der Bezeichnung "N-Mobile Haushaltshilfe" (nachstehend "N" genannt) tätig ist.
- 2.
Bei den Kooperationspartnern handelt es sich um ein Team von selbstständigen Frauen und Männern, die sich durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kooperationsmanager in dem Kooperationsverbund zusammenschließen bzw. zusammengeschlossen haben, um Privatpersonen und Unternehmen Hilfeleistungen in verschiedenen Bereichen des privaten und unternehmerischen Umfeldes, z.B. durch Putz-, Wasch- und Bügeldienste, Babysitten & Kinderbetreuung, Behördengängen, Gartenpflege, Einkaufservice, Seniorenbetreuung usw. anzubieten.
- 3.
Die Dienstleistungsfunktion des Kooperationsmanagers besteht insbesondere darin, Alles rund um die Selbstständigkeit der Kooperationspartner zu organisieren, den Kooperationsverbund gegenüber Kunden und Dritten zu repräsentieren sowie den Kooperationsverbund weiterzuentwickeln.
- 4.
Der Kooperationsverbund wird dadurch gebildet, dass die einzelnen Kooperationspartner Verträge mit dem Kooperationsmanager abschließen, womit die Mitgliedschaft in dem Kooperationsverbund begründet wird. Der Kooperationsmanager ist deshalb berechtigt, mit weiteren Kooperationspartnern gleichlautende Verträge abzuschließen.
- 5.
(...)
§ 1 Vertragsgegenstand
- 1.
Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und dem Kooperationsmanager sowie deren Kooperationspartnern im Kooperationsverbund.
- 2.
Das von dem Kooperationsmanager betriebene System ist gekennzeichnet durch die in diesem Kooperationspartnervertrag sowie in dem Kooperationsvertrag festgelegten Abläufe, Rechte und Pflichten.
- 3.
(...)
§ 3 Aufgaben des Kooperationsmanagers
- 1.
Der Kooperationsmanager verpflichtet sich zur Erbringung folgender Dienstleistungen gegenüber dem Kooperationspartner
(...)
- 2.
Der Kooperationsmanager rechnet die Leistungen des Kooperationspartners gegenüber Kunden im Namen und auf Rechnung des Kooperationspartners ab.
- 3.
Der Kooperationsmanager informiert den Kooperationspartner über Auftragseingänge. Er entscheidet nach freiem Ermessen, welchem Kooperationspartner ein Auftrag zuerst angeboten wird.
Einen Anspruch auf Vermittlung eines bestimmten Auftrages hat der Kooperationspartner nicht. Es steht jedem Kooperationspartner frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
§ 4 Vergütung/Aufwendungsersatz des Kooperationsmanagers
- 1.
Für seine Tätigkeit erhält der Kooperationsmanager vom Vertragspartner eine Vergütung von 22,2% je geleisteter Dienstleistungsstunde netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
- 2.
(...)
- 3.
Der Kooperationspartner verpflichtet sich gegenüber dem Kooperationsmanager Auskunft über die erbrachten Leistungen gemäß § 259 BGB zu erteilen und ihm die Stundennachweise unaufgefordert am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag vorzulegen.
(...)
§ 5 Pflichten des Kooperationspartners
1. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, Änderungen und Terminabsprachen mit Kunden umgehend dem Kooperationspartner mitzuteilen, um den Kunden die Dienste der Kooperation bestmöglich anbieten zu können.
(...)
3. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen gegenüber den Kunden der Kooperation einen Stundensatz gemäß der von der Kooperationspartnerversammlung festgelegten Preistabelle abzurechnen.
(...)
- 4.
Die in der Preistabelle enthaltenen Preise dürfen vom Kooperationspartner
weder über- noch unterschritten werden. Sofern ...