Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Ist der Geschäftsführer einer Einmann-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit, ist die zwischen ihm und der Gesellschaft im Anstellungsvertrag getroffene Vereinbarung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wirksam und bindend. Rechtsweg Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Geschäftsführer einer Einmann-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit, ist die zwischen ihm und der Gesellschaft im Anstellungsvertrag getroffene Vereinbarung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wirksam und bindend.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 4; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 27.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 3064/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.11.2008 – 4 Ca 2064/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.436,21 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will feststellen lassen, dass der zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin am 25.07.2005 geschlossene Anstellungsvertrag über seine Tätigkeit als Geschäftsführer durch die Kündigung des Beklagten vom 29.05.2008 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden ist und macht im Wege der Klageerweiterung Vergütungsansprüche geltend.
In Ziffer 8.4 des Anstellungsvertrages vom 25.07.2005, der vom Kläger gleichzeitig auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unterschrieben worden ist, heißt es:
„Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Arbeitsgericht Dortmund zuständig.”
Der Beklagte, der am 19.02.2008 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund beantragt. Er meint, § 2 Abs. 4 ArbGG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn beim Kläger handele es nicht nur um den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sondern auch um deren Alleingesellschafter. Das Landgericht Dortmund sei auch deshalb zuständig, weil es im Wesentlichen um umfangreiche bilanz- und insolvenzrechtliche Probleme gehe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 27.11.2008 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt mit der Begründung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergäbe sich aus § 2 Abs. 4 ArbGG. Die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund sei wirksam, denn gemäß handelsregisterlicher Eintragung sei der Kläger befugt gewesen, im Namen der Insolvenzschuldnerin mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher dem Beklagten am 04.12.2008 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.12.2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist,
sofortige Beschwerde
eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, in dem vorliegenden Fall könne von einer Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbGG nicht mehr gesprochen werden, weil der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter den Anstellungsvertrag ohne jede Mitwirkung eines anderen Geschäftsführers oder Gesellschafters mit sich selbst abgeschlossen habe. In Wirklichkeit handele es sich um eine unzulässige einseitige Bestimmung des Gerichtsstandes.
Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde vom 18.12.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
Entscheidungsgründe
II
Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten bleibt erfolglos. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG zulässig.
1. Bei juristischen Personen und Organvertretern ermöglicht es § 2 Abs. 4 ArbGG, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch Parteivereinbarung auf an sich rechtswegfremde Streitigkeiten zu erweitern. Derartige Vereinbarungen sind insbesondere üblich, wenn es um Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH geht, welcher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt (vgl. dazu Gravenhorst, Anm. zu LAG Sachsen-Anhalt vom 20.04.1995 – 7 Ta 7/95 LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 16). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ArbGG liegen vor, denn der Kläger war streitlos Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und ist für sie nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses als Geschäftsführer tätig gewesen (BAG...