Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Einigungsstellenbesetzungsverfahrenhier: Streit über Anzahl der Beisitzer

 

Leitsatz (amtlich)

Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 20.04.2005; Aktenzeichen 2 BV 5/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.04.2005 – 2 BV 5/05 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Überstunden in der Verwaltung begehrt. Bereits vorprozessual hatten die Beteiligten darüber Übereinstimmung hergestellt, dass die Einigung unter dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schröder eingerichtet werden sollte. Zwischen den Beteiligten bestand lediglich Uneinigkeit über die Anzahl der in der Einigungsstelle aufzunehmenden Beisitzer.

Durch Beschluss vom 25.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt. Der Beschluss vom 25.01.2005 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 20.04.2004 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 667,00 EUR fest. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegte Beschwerde vom 29.04.2005.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Festsetzung des Verfahrenswertes mit 667,00 EUR sei unvertretbar niedrig. Die Bestellung des Vorsitzenden sowie die Bestimmung der Beisitzerzahl seien zwei selbständige Verfahrensgegenstände, die jeweils mit dem Hilfswert zu bewerten seien.

Auch die Arbeitgeberin hält den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 667,00 EUR für unzureichend. Es müsse mindestens von dem Wert des Honorars eines Beisitzers ausgegangen werden, das in der Größenordnung von 1.400,00 EUR liege.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 2.000,00 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 – 10 TaBV 12/02 – m.w.N.), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 – BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 – DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 – DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 – NZA-RR 2001, 52), das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 EUR zu bewerten. Dies gilt aber regelmäßig nur für den Regelfall, in dem über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und/oder über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten wird. Demgegenüber hat die Bestimmung der Zahl der Beisitzer im Einigungsstellenbesetzungsverfahren lediglich untergeordnete Bedeutung. Der Streit um die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und um die Anzahl der Beisitzer kann aber nicht lediglich mit einem Sechstel des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) bewertet werden (so aber LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.1993 – DB 1993, 892; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.1995 – NZA-RR 1996, 307). Ein Verfahrenswert von lediglich 667,00 EUR wird dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht gerecht. Insoweit hat die Beschwerdekammer in ihrer Rechtsprechung bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle eine Erhöhung des Ausgangswertes von 4.000,00 EUR vorgenommen, wenn nicht nur die Zuständigkeit der Einigungsstelle zwischen den Beteiligten im Streit steht, sondern wenn darüber hinaus die Beteiligten tatsächlich auch über die Person und/oder die Größe der Einigungsstelle streiten (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 – 10 TaBV 12/02 –). Dabei ist der zusätzliche Streit...

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