Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren. vermögensrechtliche Streitigkeit. Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung. identischer Streitgegenstand. Haupt- und Hilfsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Antrag des Betriebsrats auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung der Vergütung zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG.

 

Normenkette

RVG §§ 23, 33 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 1; ZPO § 5; BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen 4 BV 1/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrasteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.06.2010 – 4 BV 1/10 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 EUR zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an einer in E5 stattfindenden Schulungsveranstaltung über „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts” gestritten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dieser Schulungsveranstaltung erforderlich war. Im Laufe des Verfahrens haben die Antragsteller ihre Anträge jeweils auf weitere, jeweils noch in der Zukunft liegende Schulungsveranstaltungen erweitert, nachdem die Betriebsratsmitglieder an den ursprünglichen Schulungsveranstaltungen aus Kostengründen nicht teilgenommen hatten. Insoweit haben die Antragsteller neben der Freistellung für bestimmte Schulungsveranstaltungen auch die Übernahme der Seminarkosten und die Feststellung verlangt, dass das jeweils begehrte Seminar als „erforderlich” im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist. Auf die erstinstanzlich gestellten Anträge wird insoweit Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 26.01.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde wurde inzwischen durch Beschluss vom 17.09.2010 – 10 TaBV 26/10 – zurückgewiesen. Der Beschluss vom 17.09.2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 08.06.2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.855,13 EUR festgesetzt und dabei die Seminargebühren für zwei Betriebsratsmitglieder in Höhe von jeweils 1.178,10 EUR, die Kosten für fünf Übernachtungen á 133,00 EUR pro Betriebsratsmitglied sowie die für das Wochenseminar anfallenden Vergütungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder in Höhe von 549,00 EUR und 619,93 EUR in Ansatz gebracht.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15.07.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sind der Auffassung, der Wert des Gegenstands sei mit 4.855,13 EUR zu niedrig festgesetzt. Erstinstanzlich seien fünf Klageanträge gestellt worden, wobei jeweils Hilfsanträge angeschlossen gewesen seien. Bei der Bewertung des Gegenstandes der Klageanträge sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gestellten Anträge jeweils unterschiedliche Seminarteilnahmetermine zu beurteilen seien. Die Klageanträge für die zurückliegenden Seminare seien auch nicht für erledigt erklärt worden, sodass sie mit unterschiedlichen Streitwerten zu berücksichtigen seien. Die Erforderlichkeit der Semianteilnahme sei pro Betriebsratsmitglied mindestens auf 500,00 EUR zu beziffern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gemäß § 23 RVG für das Ausgangsverfahren auf 4.855,13 EUR festgesetzt.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat. Zu Recht hat es daher den Gegenstandswert nach den entstehenden Seminarkosten, den Übernachtungskosten für zwei Betriebsratsmitglieder und der Vergütung für zwei Betriebsratsmitglieder für fünf Tage, die der Höhe nach unstreitig ist, bemessen.

Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Freistellung für zwei Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung unter Fortzahlung der Vergütung gestritten. Auch wenn es sich bei den Anträgen zu 1. und 4. nicht um einen bezifferten Zahlungsantrag gehandelt hat, hatten die insoweit gestellten Anträge vermögensrechtlichen Charakter. Auch Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen können vermögensrechtlichen Charakter haben, nämlich wenn sie eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts von bü...

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